Federal Supreme Court Upholds Involuntary Confinement for Self-Endangerment Due to Mental Illness and Neglected Diabetes Care
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a challenge to a decision made by a psychiatric appeals commission regarding the compulsory hospitalization of an individual suffering from mental health issues and diabetes. The individual had been admitted to a psychiatric clinic following a crisis, and the commission concluded that due to their inability to reliably manage medication outside the clinic, continued hospital treatment was necessary to prevent self-harm and address the risk of untreated diabetes. The individual contested the ruling, arguing against their involuntary confinement. However, the tribunal upheld the commission's decision, noting that it aligned with legal provisions allowing for such hospitalization to ensure the individual's safety and adequate treatment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Involuntary Confinement for Self-Endangerment Due to Mental Illness and Neglected Diabetes Care: The individual had been admitted to a psychiatric clinic following a crisis, and the commission concluded that due to their inability to reliably manage medication outside the clinic, continued hospital treatment was necessary to prevent self-harm and address the risk of untreated diabetes. The individual contested the ruling, arguing against their involuntary confinement. However, the tribunal upheld the commission's decision, noting that it aligned with legal provisions allowing for such hospitalization to ensure the individual's safety and adequate treatment.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied by the Federal Tribunal to base its final decision on the factual findings of the lower instance.
The Federal Tribunal's decision is issued according to this procedural rule.
Used to refer to the reasoning of the lower court's decision.
Used to refer to the relevant considerations in the decision of the Psychiatric Review Commission when dismissing the appeal.
Cited as the basis for the admissibility of the appeal concerning mandatory protective detention.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_353/2008/don
Urteil vom 3. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdienste Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2008 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Mai 2008 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die eine kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 29. April 2008 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete notfallmässige Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel abgewiesen und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer ohne neuen Entscheid längstens bis zum 10. Juli 2008 in der Klinik zurückbehalten werden dürfe,
in Erwägung,
dass die Psychiatrie-Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der sowohl an einer ... wie auch an Diabetes leidende, kurz nach seiner Entlassung aus der Klinik am 27. April 2008 infolge eines Absturzes notfallmässig am 29. April 2008 eingewiesene Beschwerdeführer nehme, wie der Zusammenbruch vor der Neueinweisung zeige, ausserhalb der Klinik die Medikamente nicht zuverlässig ein, weshalb er bis zur vollständigen Remission der Symptome stationär behandelt werden müsse, ansonst er sich selbst (Suizidgefahr, lebensgefährliche Nichtbehandlung des Diabetes als Folge der - durch die psychische Erkrankung bedingten - mangelnden Steuerungsfähigkeit) gefährden würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine rechtserheblichen Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die vollständige Remission der Symptomatik eingetreten und die freiwillige sowie regelmässige Einnahme der vorgeschriebenen Medikamente sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann