Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_352/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Compulsory Psychiatric Placement and Medication

Geschäftsnummer 5A_352/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual was subjected to a welfare-mandated placement in a medical clinic by a doctor from the Department of Health Services, which they contested on April 10, 2019. Subsequently, a senior doctor at the clinic enforced compulsory medication on April 11, 2019, leading to another immediate appeal by the individual. Both appeals were dismissed by the court for welfare commitments in the canton of Basel-Stadt on April 16, 2019. The individual, repeatedly notified that fax submissions were not permitted, eventually submitted a formal postal complaint to the Swiss Federal Tribunal on April 30, 2019, arguing against serious allegations and claiming the decision was based on unfounded accusations. The complaint was related to the individual's condition of schizophrenia with pronounced delusions, which prompted the original medical interventions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Compulsory Psychiatric Placement and Medication: Subsequently, a senior doctor at the clinic enforced compulsory medication on April 11, 2019, leading to another immediate appeal by the individual. Both appeals were dismissed by the court for welfare commitments in the canton of Basel-Stadt on April 16, 2019. The individual, repeatedly notified that fax submissions were not permitted, eventually submitted a formal postal complaint to the Swiss Federal Tribunal on April 30, 2019, arguing against serious allegations and claiming the decision was based on unfounded accusations. The complaint was related to the individual's condition of schizophrenia with pronounced delusions, which prompted the original medical interventions.

Schlagwörter

KI-generiert
Fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation Zwangsmedikation psychiatrische Behandlung wahnhafte Störung substantiierte Begründung Verstossung Sachverständigengutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_352/2019

Urteil vom 2. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arzt der Medizinischen Dienste des

Gesundheitsdepartementes, Abteilung Sozialmedizin,

Klinik B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons

Basel-Stadt vom 16. April 2019 (27+28/2019).

Sachverhalt:

Am 9. April 2019 ordnete ein Arzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes/BS die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der Klinik B.________ an. Dagegen erhob diese am 10. April 2019 Beschwerde.

Am 11. April 2019 ordnete ein Leitender Arzt der Klinik B.________ für A.________ eine Zwangsmedikation an. Dagegen erhob diese gleichentags Beschwerde.

Mit Entscheid vom 16. April 2019 wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel Stadt die beiden Beschwerden ab.

Nachdem A.________ dagegen beim Bundesgericht mehrere Fax-Eingaben gemacht hatte und ihr mitgeteilt worden war, dass dies unzulässig ist, reichte sie am 30. April 2019 postalisch eine Beschwerde ein.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit dem Schwächezustand (Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit ausgeprägter Wahndynamik) sowie dem selbstgefährdenden Verhalten, der Erforderlichkeit der Unterbringung und der Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten auseinandergesetzt. Dies gilt im Zusammenhang mit der angeordneten Zwangsmedikation auch für die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit und den Behandlungsplan.

Mit den betreffenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie hält fest, bei ihren Aussagen zu bleiben. Es sei keine Einsicht vorhanden, sondern sie würden sich auf einen KESB-Entscheid stützen, welcher in dieser Sachlage nicht Gegenstand der Sachlage sei. Es seien schwerwiegende Unterstellungen und Verleumdungen. Dagegen werde sie Anzeige erstatten. Man versuche einmal mehr, ihre Zukunft zu zertrümmern.

Mit diesen abstrakten Aussagen ist wie gesagt keine Rechtsverletzung aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen Recht verstossen haben könnte.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Medizinischen Diensten der Gesundheitsdirektion, der Klinik B.________ und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli