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5A_352/2018 KI-generiert

Owner Eviction Against Occupants Affirmed on Appeal Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_352/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a property was auctioned, and the new owner sought to evict the former occupants. The court ordered the occupants to vacate the property within ten days of the ruling, which led them to appeal the decision at a higher court. The appeal was denied, prompting the occupants to escalate the matter to the Federal Tribunal. However, the Tribunal found their appeal insufficiently justified and lacking proper claims, ultimately resulting in a dismissal of their case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Owner Eviction Against Occupants Affirmed on Appeal Procedural Grounds: The court ordered the occupants to vacate the property within ten days of the ruling, which led them to appeal the decision at a higher court. The appeal was denied, prompting the occupants to escalate the matter to the Federal Tribunal. However, the Tribunal found their appeal insufficiently justified and lacking proper claims, ultimately resulting in a dismissal of their case.

Schlagwörter

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Exmission (Zwangsvollstreckung und Eigentum) Ausweisung im summarischen Verfahren Eigentumsrecht Mietvertrag stichhaltige Gründe Enteignungsgut Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision because it was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The court imposed the court costs on the appellants, jointly and severally, according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_352/2018

Urteil vom 3. Mai 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Exmission (Zwangsvollstreckung und Eigentum),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2018 (ZBS.2018.5).

Sachverhalt:

Nach Ersteigerung der Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch U.________, verlangte die C.________ AG mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen die Exmission von A.________ und B.________.

Mit Entscheid vom 29. Januar 2018 wies das Bezirksgericht Münchwilen A.________ und B.________ an, die Liegenschaft bis spätestens zehn Tage nach Rechtskraft des Entscheides vollständig zu räumen und ordnungsgemäss zu verlassen.

Mit Entscheid vom 14. März 2018 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Dagegen haben A.________ und B.________ am 23. April 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).

2. Es werden keinerlei Rechtsbegehren gestellt; schon daran scheitert die Beschwerde.

Im Übrigen erfolgt aber auch inhaltlich keine genügende Begründung: Die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten mit der Beschwerdegegnerin einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen. Das Obergericht hielt dies angesichts der konkreten (näher geschilderten) Umstände für völlig unglaubwürdig und bezeichnete das Vorbringen als Schutzbehauptung. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, ohne dass die Beschwerdeführer diesbezüglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügen. Folglich bleibt es beim Sachverhalt, dass kein (mündlicher) Mietvertrag bestand, und die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern davon ausgehend der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll.

Ohnehin ist gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer der Endtermin des angeblich mündlich abgeschlossenen Mietvertrages am 30. April 2018 eingetreten, so dass sich die Beschwerde insofern als gegenstandslos erweist.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Den Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli