Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_352/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Rejection of Motion to Disqualify Enforcement Officer.

Geschäftsnummer 5A_352/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant submitted a request for the disqualification of two officials from the debt collection office, which was subsequently denied by the cantonal court. The applicant's complaint argued that there was a potential conflict of interest that warranted the disqualification, but the court found no valid grounds for such a claim as the officials were neither creditors nor debtors in the proceedings involving the applicant. The applicant later appealed to the federal court, which determined that the appeal was inadmissible due to a lack of proper legal justification and found that the applicant had engaged in abusive litigation practices. As a result, the federal court declined to entertain the appeal, rejected the request for free legal assistance, and imposed court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Rejection of Motion to Disqualify Enforcement Officer: The applicant's complaint argued that there was a potential conflict of interest that warranted the disqualification, but the court found no valid grounds for such a claim as the officials were neither creditors nor debtors in the proceedings involving the applicant. The applicant later appealed to the federal court, which determined that the appeal was inadmissible due to a lack of proper legal justification and found that the applicant had engaged in abusive litigation practices. As a result, the federal court declined to entertain the appeal, rejected the request for free legal assistance, and imposed court costs on the applicant.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Konkursbeamter gesetzliche Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Cited for the decision not to enter upon the appeal because it was inadmissible, insufficiently reasoned, and abusive.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to deny the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_352/2014

Urteil vom 30. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,

2. Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil BA 2014 5 vom 25. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) ein Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner (Leiter des Betreibungsamtes A.________ und Vollzugsbeamter dieses Amtes) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer mache keinen der Ausstandsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 SchKG geltend, zu prüfen sei einzig ein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG, ein solcher sei zu verneinen, die Beschwerdegegner seien weder Gläubiger noch Schuldner des betriebenen Beschwerdeführers, andere Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt bestünden keine, insbesondere seien die Beschwerdegegner nicht zur Entgegennahme fremdsprachiger Eingaben verpflichtet gewesen, ebenso wenig vermöchten angebliche Fehler in den Abrechnungen und Korrespondenzen einen Ausstandsgrund zu schaffen, dasselbe gelte für die weiteren Vorwürfe (Inkompetenz, mangelhafte Arbeit),

dass das bundesgerichtliche Verfahren (entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers) nicht in französischer, sondern (entsprechend der Sprache des angefochtenen Entscheids) in deutscher Sprache durchzuführen ist ( Art. 54 Abs. 1 BGG ),

dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), während sich das gegen Gerichtsschreiber Zingg gerichtete Ausstandsbegehren als gegenstandslos erweist,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils des Obergerichts vom 25. März 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für die Begehren auf Schadenersatz und Rückzahlung eines Vorschusses aus einem anderen Verfahren gilt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 25. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die (sinngemäss beantragte) unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge (u.a. Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen) gegenstandslos werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten; das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber Zingg wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann