Appeal Against Cantonal Court Refusal to Address Debt Office Conversation Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a public enforcement office, contesting a decision not to address concerns raised during an interaction at their office. The individual had sought to challenge a presidential order from the cantonal court that ruled their grievances did not constitute a valid resolution. The court determined that the complaint was inadmissible due to a lack of sufficient legal grounds and identified it as an attempt to obstruct judicial proceedings, leading to the imposition of legal costs on the individual. The complaint also included several other unrelated requests, which were deemed irrelevant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Cantonal Court Refusal to Address Debt Office Conversation Rejection: The individual had sought to challenge a presidential order from the cantonal court that ruled their grievances did not constitute a valid resolution. The court determined that the complaint was inadmissible due to a lack of sufficient legal grounds and identified it as an attempt to obstruct judicial proceedings, leading to the imposition of legal costs on the individual. The complaint also included several other unrelated requests, which were deemed irrelevant.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because it was not sufficiently reasoned and constituted abusive proceedings.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_351/2014
Urteil vom 30. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________ .
Gegenstand
Gespräch,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 1. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung BA 2014 22 vom 1. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend ein Gespräch mit einem Herrn A.________ am Schalter des Betreibungsamtes Y.________ nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das beanstandete Gespräch stelle keine Verfügung dar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, hinsichtlich der erneuten Ausstandsbegehren gegen Betreibungsbeamte sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein separates Ausstandsverfahren durchgeführt und abgeschlossen worden sei, die Beschwerde sei mutwillig, weshalb dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG),
dass das bundesgerichtliche Verfahren (entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers) nicht in französischer, sondern (entsprechend der Sprache des angefochtenen Entscheids) in deutscher Sprache durchzuführen ist ( Art. 54 Abs. 1 BGG ),
dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), während sich das gegen Gerichtsschreiber Zingg gerichtete Ausstandsbegehren als gegenstandslos erweist,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der Präsidialverfügung des Obergerichts vom 1. April 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für die Begehren auf Schadenersatz und Rückzahlung eines Vorschusses aus einem anderen Verfahren gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 1. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die (sinngemäss beantragte) unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge (u.a. Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen) gegenstandslos werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten; das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber Zingg wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann