Creditor v. Debtor (Provisional Debt Enforcement Title)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two parties over the enforcement of a claim for a sum of money. The claimant initiated debt recovery proceedings for a total of 30,000 CHF plus interest, to which the defendant filed an objection. The claimant subsequently requested provisional legal relief to secure the debt, which was granted for a certain amount. However, the defendant challenged that decision, leading to a higher court ruling that denied the claimant's request, citing ambiguity regarding the payment terms stated in their agreement, particularly around the payment's due date, which lacked a specified year. The claimant contested the decision, maintaining their interpretation of the agreement, but the higher court upheld the denial of provisional relief.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 82 Abs. 1 SchKG; Creditor v. Debtor (Provisional Debt Enforcement Title): The claimant initiated debt recovery proceedings for a total of 30,000 CHF plus interest, to which the defendant filed an objection. The claimant subsequently requested provisional legal relief to secure the debt, which was granted for a certain amount. However, the defendant challenged that decision, leading to a higher court ruling that denied the claimant's request, citing ambiguity regarding the payment terms stated in their agreement, particularly around the payment's due date, which lacked a specified year. The claimant contested the decision, maintaining their interpretation of the agreement, but the higher court upheld the denial of provisional relief.
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KI-generiertCited to confirm the free reviewability of all grounds for appeal under Art. 95 BGG because the contested decision was substantive rather than an interim measure.
Cited as the basis for the application of the new Federal Supreme Court Act (BGG) since the decision was rendered after its entry into force.
Applied because the appeal was dismissed, ordering the appellant to bear the court costs.
Cited to establish the admissibility of the appeal in civil matters against a cantonal final decision on provisional grant of rights.
Cited to establish the admissibility of the appeal in civil matters based on the value in dispute.
Cited regarding the finality requirement for the appeal in civil matters.
Cited regarding the nature of the decision allowing the appeal in civil matters.
Cited as the substantive provision defining the conditions for requesting provisional grant of rights, discussed extensively in the reasoning leading to the dismissal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_351/2007 /bnm
Urteil vom 30. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 16. Mai 2007.
Sachverhalt:
A. Mit Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2006 betrieb X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) für eine Forderung von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 13. Oktober 2006. In dieser Betreibung erhob der Beschwerdegegner am 14. Dezember 2006 Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 verlangte der Beschwerdeführer in dieser Betreibung beim Gerichtspräsidium A.________ provisorische Rechtsöffnung für die Forderungssumme von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 13. Oktober 2006 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 176.-- sowie des Arrestvollzugs von Fr. 366.--. Diese wurde mit Entscheid vom 5. März 2007 für den Betrag von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 14. Dezember 2006 und Kosten des Zahlungsbefehls erteilt.
C. Am 23. März 2007 erhob der Beschwerdegegner beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid und verlangte dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Klage vom 15. Januar 2007. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2007 die Abweisung der Beschwerde sowie die Erteilung der Rechtsöffnung für eine Forderungssumme von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 13. Oktober 2006 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 176.-- sowie des Arrestvollzugs von Fr. 366.--. Sodann beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Frist zur Arrestprosequierung.
Mit Entscheid des Obergerichts vom 16. Mai 2007 wurde der Antrag des Beschwerdegegners gutgeheissen und das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdeführers betreffend Erteilung der Rechtsöffnung für die Kosten des Arrestvollzugs sowie betreffend Wiederherstellung der Frist zur Arrestprosequierung wies das Obergericht ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
D. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht am 29. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag eingereicht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und ihm für eine Forderungssumme von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 13. Oktober 2006 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 176.-- provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).
2. Gegen kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide steht die Beschwerde in Zivilsachen offen, soweit der Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird (Art. 72 Abs. 2. lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Rechtsöffnungsentscheide stellen im Übrigen keine vorsorglichen Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG , sondern materielle Entscheide dar ( BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400), weshalb alle Rügen im Sinn von Art. 95 BGG zulässig und frei überprüfbar sind ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).
3. Das Obergericht erwog, dass sich das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Vereinbarung der Parteien in türkischer Sprache stütze, wonach der Beschwerdegegner ab 1. September Fr. 30'000.-- bezahlen werde. Obwohl aus der amtlich übersetzten Urkunde nicht eindeutig hervorgehe, an wen der Betrag zu bezahlen sei, bejahte das Obergericht grundsätzlich die Gläubigerstellung des Beschwerdeführers, da diese vom Beschwerdegegner nicht bestritten worden sei. Da die Vereinbarung jedoch die Formulierung "ab 1. September Fr. 30'000.--" enthalte und es daher nicht klar sei, ob die Zahlung auf ein Mal oder in Raten erfolge, sei die Fälligkeit nicht hinreichend bestimmt. Hätten die Parteien den Willen gehabt, dass die gesamte Forderung mit dem 1. September fällig werde, so hätten sie dies mit der Formulierung "am 1. September" zum Ausdruck bringen können und nach Treu und Glauben auch müssen. Da ausserdem die Angabe einer Jahreszahl fehle, lasse sich nicht ohne weiteres feststellen, wann die in Betreibung gesetzte Forderung fällig sei. Es lägen somit keine liquiden Verhältnisse vor, wie es für ein summarisches Rechtsöffnungsverfahren erforderlich sei.
4. Der Beschwerdeführer hält der Argumentation des Obergerichts entgegen, die Vereinbarung nenne den Gläubiger ausdrücklich; die dem Gerichtspräsidium A.________ vorliegende Übersetzung sei in dieser Hinsicht unvollständig. Ferner sei es absolut lebensfremd und überspitzt formalistisch, wenn das Obergericht die Fälligkeit der Forderung deshalb für nicht gegeben halte, weil die Vereinbarung die Formulierung "ab 1. September" und nicht "am 1. September" enthalte. Aus den gesamten Umständen sowie gestützt auf den gesunden Menschenverstand könne die Vereinbarung nur so verstanden werden, dass der Betrag von Fr. 30'000.-- am 1. September 2006 zu bezahlen sei.
5. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ). Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen ( BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.).
Die provisorische Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen, wenn der im Verfahren geltend gemachte Anspruch durch die dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegten Dokumente in jeder Hinsicht ausgewiesen ist, nicht bereits dann, wenn er lediglich als wahrscheinlich erscheint (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 326). Eine Schuldanerkennung stellt somit nur dann einen Rechtsöffnungstitel dar, wenn sie einen vollen und liquiden Beweis für das Bestehen der geltend gemachten Forderung erbringt (Staehelin, Vom gegenwärtigen Stand der Basler Rechtsöffnungspraxis, in: BJM 1958, S. 11).
Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) - und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts enthält die von den Parteien unterzeichnete Urkunde als einzigen Hinweis auf einen Zeitpunkt der Rückzahlung den 1. September; die Angabe einer Jahreszahl fehlt. Der Beschwerdeführer führt denn auch selbst aus, dass aus den gesamten Umständen - mithin nicht aus der Urkunde - zu schliessen sei, die Schuld sei am 1. September 2006 zu bezahlen.
Da aus der dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegten Urkunde nicht hervorgeht, welches Jahr die Parteien gemeint haben, ist die Fälligkeit der Forderung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht genügend bestimmt. Somit erbringt die Urkunde keinen liquiden Beweis für den Bestand der Forderung, und das Obergericht hat mit der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs kein Bundesrecht verletzt.
Daher kann offen bleiben, ob die Vereinbarung zwischen den Parteien aus einem anderen Grund nicht als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu betrachten ist.
6. Da die Beschwerde abzuweisen ist, werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: