Dismissal of appeal against non-entry on child maintenance modification due to deficient legal argumentation under federal procedure.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and left the lower appellate court's non-entry decision in force, meaning the lower instance ruling upholding the rejection of a child maintenance modification action stands and the respondent prevails. The case arose from a challenge against a cantonal appellate decision that had refused to enter into a maintenance reduction appeal due to insufficient reasoning, whereas the appellant before the federal court improperly argued the merits of child support modification rather than addressing the procedural non-entry grounds. The decision was rendered based on the procedural requirements of Article 42 paragraph 2 and Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act (BGG), applying standard federal jurisprudence regarding the necessity for a direct legal challenge against the specific reasoning of the contested cantonal ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against non-entry on child maintenance modification due to deficient legal argumentation under federal procedure: Das Obergericht ist auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er sich darin nicht mit den erstinstanzlichen Unzuständigkeitserwägungen auseinandergesetzt hatte. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid mangels hinreichender Begründung gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_350/2026
Urteil vom 29. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung Unterhalt,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Januar 2026 (LZ250045-O/U).
Sachverhalt:
Am 26. September 2023 erliess das Bezirksgericht zwischen den rubrizierten Parteien ein Urteil betreffend Vaterschaft und Unterhalt.
Mit Eingabe vom 30. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Abänderung des festgesetzten Kindesunterhaltes. Das Bezirksgericht Meilen trat mit Verfügung vom 27. Mai 2025 auf die Abänderungsklage nicht ein.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen eingereichte Berufung, mit welcher sinngemäss eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge verlangt wurde, mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 25. April 2026 an das Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die rückwirkende Festsetzung des Kindesunterhaltes auf Fr. 200.-- ab 30. April 2025 in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 26. September 2023. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Das Obergericht ist auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er sich darin nicht mit den erstinstanzlichen Unzuständigkeitserwägungen auseinandergesetzt hatte. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid mangels hinreichender Begründung gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer rügt direkt in der Sache eine Verletzung von Art. 286 Abs. 2 ZGB zufolge erheblicher Veränderung der Verhältnisse sowie eine willkürliche Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und die Verletzung seines Existenzminimums. Indes haben die kantonalen Instanzen keine materiellen Entscheide gefällt, sondern sind auf die Abänderungsklage mangels Zuständigkeit bzw. auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Darauf bezieht sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli