Father Refused Representation in Visitation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual contesting a decision related to the resumption of visitation rights with his child, following a previous determination by a guardianship authority that denied the request for contact restoration. The individual, residing in Hungary, contested a ruling by the Zurich Court of Appeals that had upheld a district council's decision not to entertain his appeal, primarily due to his failure to appoint a representative in Switzerland to receive notifications. The appeal was ultimately rejected on the grounds of inadequate justification and failure to address critical points raised by the appellate court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Father Refused Representation in Visitation Appeal: The individual, residing in Hungary, contested a ruling by the Zurich Court of Appeals that had upheld a district council's decision not to entertain his appeal, primarily due to his failure to appoint a representative in Switzerland to receive notifications. The appeal was ultimately rejected on the grounds of inadequate justification and failure to address critical points raised by the appellate court.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked the required substantiation according to the cited procedural rule.
The simplified procedure was applied because the appeal was not admitted.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_350/2011
Urteil vom 26. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahme des Besuchsrechts,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrates A.________ (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die durch die Vormundschaftsbehörde beschlossene Verweigerung der Wiederaufnahme von Kontakten des Beschwerdeführers mit seinem 2001 geborenen Sohn B.________) im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Bezirksrat sei zu Recht nicht auf die Beschwerde des in Ungarn wohnhaften Beschwerdeführers eingetreten, weil es dieser - trotz formeller Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellbevollmächtigten in der Schweiz - ausdrücklich abgelehnt habe, einen solchen Bevollmächtigten zu bezeichnen, und der Bezirksrat daher nach § 6b VRG ermächtigt gewesen sei, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
dass das Obergericht im Sinne einer Präzisierung u.a. weiter erwog, im Hinblick auf die behördlich sorgfältig zu unterstützende Wiederherstellung der bisher schwierigen und spannungsgeladenen Kontakte des biologischen Vaters mit seinem Sohn sei die Bezeichnung eines Zustellempfängers in der Schweiz nach wie vor unerlässlich, der Beschwerdeführer werde sich als Erstes darum zu kümmern haben, sobald der Beschwerdeführer diesen ersten Schritt getan und der Vormundschaftsbehörde mitgeteilt habe, werde sich diese mit seinem Anliegen um Anordnung der Modalitäten der Kontakte zwischen Vater und Sohn wieder befassen müssen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht in keiner Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem er lediglich eine 10-jährige Kontaktsperre behauptet, seine Bereitschaft zu Unterhaltszahlungen bekundet und (unzulässigerweise: Art. 99 BGG ) erstmals vor Bundesgericht eine Zustelladresse in der Schweiz angibt,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 22. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann