Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_35/2017 KI-generiert

Appellant's Challenge to Garnishment Dismissal Rejected for Insufficient Federal Law Argumentation

Geschäftsnummer 5A_35/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against municipal authorities and a debt collection office regarding the execution of a wage garnishment. The individual contested a decision made by a cantonal court, which upheld an earlier refusal from a lower court to hear the case due to lack of local jurisdiction. The complaint to the higher court failed to adequately address the grounds for the lower court's ruling and included requests that exceeded the scope of the initial decision, ultimately leading to the higher court's conclusion that it was not permissible to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appellant's Challenge to Garnishment Dismissal Rejected for Insufficient Federal Law Argumentation: The individual contested a decision made by a cantonal court, which upheld an earlier refusal from a lower court to hear the case due to lack of local jurisdiction. The complaint to the higher court failed to adequately address the grounds for the lower court's ruling and included requests that exceeded the scope of the initial decision, ultimately leading to the higher court's conclusion that it was not permissible to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge sachliche Unzuständigkeit Eröffnung des Entscheids Aufsichtsbeschwerde Lohnpfändung Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used as the legal basis for the order not to enter into the merits of the appeal due to procedural deficiencies (lack of proper reasoning/scope).

Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to confirm that the simplified procedure is applicable in cases where no entry into the merits is decided under Art. 108 Abs. 1 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_35/2017

Urteil vom 19. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Einwohnergemeinde U.________,

vertreten durch die Finanzverwaltung U.________,

2. Stadt V.________,

Beschwerdegegnerinnen,

Betreibungsamt W.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Dezember 2016 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Dezember 2016 des Kantonsgerichts Luzern, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Beschwerde-Weiterzug des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Willisau als unterer SchK-Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - mangels örtlicher Zuständigkeit - auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Lohnpfändungsanzeige des Betreibungsamtes W.________) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, in seinem Beschwerde-Weiterzug setze sich der Beschwerdeführer mit der Hauptbegründung der unteren Aufsichtsbehörde betreffend örtliche Unzuständigkeit nicht auseinander, sondern befasse sich einzig mit der Eventualbegründung, wonach die Beschwerde ohnehin hätte abgewiesen werden müssen, auf die - den minimalen Begründungsanforderungen eines Beschwerde-Weiterzugs nicht genügende - Eingabe sei nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 28. Dezember 2016 hinausgehen, was namentlich für den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Schadenersatzforderung von 5 Millionen Franken zutrifft,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 28. Dezember 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt W.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann