Cost Advance Order in Property Management Removal Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner in Zurich has been challenging several court decisions related to the management of a property where she holds condominium ownership, by systematically appealing them up to the Swiss Federal Tribunal. In this instance, she sought the immediate removal of the property management under Article 712r of the Swiss Civil Code, which was denied by the Zurich District Court in January 2023. The court also imposed legal costs of CHF 3,750 on her. During the appeal process, the Zurich Cantonal Court required her to provide an advance payment for these costs by a decision in March 2023. In May 2023, the property owner appealed to the Swiss Federal Tribunal to annul the cost advance order and reduce the required payment to CHF 3,000.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 712r ZGB, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 96 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cost Advance Order in Property Management Removal Appeal: In this instance, she sought the immediate removal of the property management under Article 712r of the Swiss Civil Code, which was denied by the Zurich District Court in January 2023. The court also imposed legal costs of CHF 3,750 on her. During the appeal process, the Zurich Cantonal Court required her to provide an advance payment for these costs by a decision in March 2023. In May 2023, the property owner appealed to the Swiss Federal Tribunal to annul the cost advance order and reduce the required payment to CHF 3,000.
Schlagwörter
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KI-generiertThe President decides to rule by simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently substantiated.
The court rules that judicial costs must be imposed on the appellant.
Cited in the considerations to explain why the appeal against the judicial cost advance (an interlocutory decision) was not admissible.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_349/2023
Urteil vom 15. Mai 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
S tockwerkeigentümergemeinschaft
U.________strasse xx,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gerichtskostenvorschuss (Abberufung Verwaltung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. März 2023 (LF230019-O/Z01).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Stockwerkeigentümerin der Liegenschaft an der U.________strasse xx in Zürich. Sie ficht seit Jahren die in diesem Zusammenhang, aber in anderen Rechtsgebieten ergehenden Urteile systematisch bis vor Bundesgericht an, wobei sie stets auch die Feststellung der Nichtigkeit verlangt.
Vorliegend geht es um ihr auf Art. 712r ZGB gestütztes Gesuch um sofortige Absetzung der Liegenschaftsverwaltung. Mit 20-seitigem Urteil vom 10. Januar 2023 wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, unter Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 3'750.--. Im diesbezüglichen Berufungsverfahren forderte das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 2023 auf, für das Rechtsmittelverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'750.-- zu leisten.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2023 verlangt die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung der obergerichtlichen Kostenvorschussverfügung und die Reduktion des verlangten Kostenvorschusses auf Fr. 3'000.--.
Erwägungen:
1. Beim Bundesgericht kann grundsätzlich nur gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide Beschwerde erhoben werden ( Art. 75 Abs. 1 und 90 BGG ). Die Kostenvorschussverfügung stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht und folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern die Kostenvorschussverfügung an einem Nichtigkeitsgrund leiden könnte, und ebenso wenig wäre in nachvollziehbarer Weise dargetan, inwiefern der Kostenvorschuss überhöht sein und gegen das nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüfbare kantonale Tarifrecht (vgl. Art. 96 ZPO , BGE 140 III 385 E. 2.3) verstossen könnte.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli