Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_349/2016 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Moot Involuntary Psychiatric Placement

Geschäftsnummer 5A_349/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was placed in a psychiatric clinic under a medical guardianship for the purpose of protecting others from potential harm. The individual filed complaints against this placement but subsequently withdrew those complaints. After leaving the clinic, the individual appealed a decision made by a regional court regarding the dismissal of their complaints. However, by the time the appeal was submitted to the Federal Tribunal, the individual no longer had a vested interest in the outcome, as their situation had changed, leading to the court's decision to not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 429 ZGB, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Moot Involuntary Psychiatric Placement: The individual filed complaints against this placement but subsequently withdrew those complaints. After leaving the clinic, the individual appealed a decision made by a regional court regarding the dismissal of their complaints. However, by the time the appeal was submitted to the Federal Tribunal, the individual no longer had a vested interest in the outcome, as their situation had changed, leading to the court's decision to not proceed with the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________ psychiatrische Universitätsklinik psychiatrische Arbeitsunfähigkeit fürsorgerische Unterbringung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids psychiatrisches Gutachten Sistierung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used by the President of the Chamber to declare inadmissibility of the appeal in the simplified procedure.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to establish the lack of legitimate interest required for appealability, which is the ground for non-admission.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_349/2016

Urteil vom 11. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Psychiatrische Klinik B.________,

2. C.________.

Gegenstand

Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. April 2016.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Februar 2016 im Rahmen einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung ( Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 ZGB ) wegen Fremdgefährdung in die Klinik B.________ AG eingewiesen. Dagegen beschwerte er sich mit Eingaben vom 18. bzw. 24. Februar 2016 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen. Am 26. Februar 2016 erklärte er den Rückzug der Beschwerde, worauf das Einzelgericht das Verfahren am 29. Februar 2016 als erledigt abschrieb. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Beschluss vom 7. April 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 9. Mai 2016 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich weg, ist der Rechtsstreit gemäss Art. 72 BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 71 BGG als erledigt abzuschreiben. Ist das schutzwürdige Interesse hingegen schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein ( BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen).

3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einerseits seine an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen erhobene Beschwerde gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung zurückgezogen. Zum andern ist er am 16. März 2016 aus der Klinik ausgetreten. Bereits im Zeitpunkt der Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2016 (9. Mai 2016) verfügte er somit über kein schützenswertes Interesse an der Überprüfung dieses Beschlusses durch das Bundesgericht. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht einzutreten.

4. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik B.________, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden