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5A_349/2013 KI-generiert

Appellant v. District Council (Guardianship Standing and Appeal Justification)

Geschäftsnummer 5A_349/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed a decision by the Zurich District Council regarding guardianship measures over his daughter. The appeal was against the higher court's rejection of his objections to a ruling made by the guardianship authority related to the support arrangements. The higher court determined that the individual's submissions did not adequately address the rationale provided by the District Council, and deemed that the individual was not adversely affected by the guardianship measures in question. Consequently, it did not admit his appeal, citing insufficient justification and denying his request for free legal assistance due to the lack of merit in his claims.

Legislator-Regeste

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Art. 450 Abs. 3 ZGB, Art. 392 Ziff. 2 aZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. District Council (Guardianship Standing and Appeal Justification): The appeal was against the higher court's rejection of his objections to a ruling made by the guardianship authority related to the support arrangements. The higher court determined that the individual's submissions did not adequately address the rationale provided by the District Council, and deemed that the individual was not adversely affected by the guardianship measures in question. Consequently, it did not admit his appeal, citing insufficient justification and denying his request for free legal assistance due to the lack of merit in his claims.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation gesetzliche Voraussetzungen Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Vormundschaft richterliche Feststellung von Rechten substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required grounds for appeal according to the cited procedural norm.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_349/2013

Urteil vom 28. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Y.________.

Gegenstand

Beistandschaften,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats Y.________ (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde Y.________ betreffend Beistandschaften über die Tochter des Beschwerdeführers) nicht eingetreten ist,

in das nachträgliche (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, einerseits setze sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Bezirksrats Y.________ in keiner Weise auseinander, auf die den Begründungsanforderungen des Art. 450 Abs. 3 ZGB nicht genügende Beschwerde sei nicht einzutreten, anderseits sei auf die Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der Beistandschaften beantragt werde, auch deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer durch diese Beistandschaften gar nicht beschwert sei, nachdem die eine Beistandschaft (nach Art. 392 Ziff. 2 aZGB) aufgehoben worden sei und die andere Beistandschaft (nach Art. 308 Abs. 1 und 2 aZGB) nicht Gegenstand des Beschlusses des Bezirksrates gewesen sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 2. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann