Federal Tribunal Dismisses Appeal for Non-Payment of Court Costs and Imposes Costs for Abusive Litigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a debt collection announcement, where the complainant challenged a decision made by a cantonal court. The court had previously denied a request for legal aid and required the complainant to pay a cost advance which was not fulfilled within the stipulated timeframe. Subsequently, a second request for reconsideration of the initial denial was submitted but was also found to lack sufficient grounds for reversal. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the complaint due to non-compliance with procedural financial requirements and deemed the actions of the complainant as abusive in nature.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Dismisses Appeal for Non-Payment of Court Costs and Imposes Costs for Abusive Litigation: The court had previously denied a request for legal aid and required the complainant to pay a cost advance which was not fulfilled within the stipulated timeframe. Subsequently, a second request for reconsideration of the initial denial was submitted but was also found to lack sufficient grounds for reversal. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the complaint due to non-compliance with procedural financial requirements and deemed the actions of the complainant as abusive in nature.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied due to the appellant's abusive conduct in bringing the appeal.
The appeal was not entertained based on this procedural provision regarding failure to follow procedural instructions (payment of cost advance).
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_349/2008/bnm
Urteil vom 2. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht, Kasse, 1000 Lausanne 14,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Pfändungsankündigung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Mai 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Mai 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 28. Mai 2008 abweisender) Verfügung vom 11. Juni 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Verfügung vom 28. Mai 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 12. Juni 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein zweites Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 28. Mai 2008, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der einmal mehr missbräuchlich prozessierende ( Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ) Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt der Präsident:
1. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann