Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_349/2007 KI-generiert

Dispute Over Provisional Measures Following Settlement of Main Action Regarding Assembly Resolutions' Nullification

Geschäftsnummer 5A_349/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding precautionary measures related to the challenge of decisions made during a delegate assembly. The petitioner had filed a request for such measures, which was initially dismissed by a lower court. Subsequently, the petitioner appealed this decision to the higher court, but the latter found the appeal concerning the previous decision to be moot due to the successful settlement of the main case. The higher court also ruled that any further requests for precautionary measures were unfounded. The petitioner subsequently filed a complaint with the federal tribunal, but the court determined that the complaint lacked sufficient justification and did not address any constitutional violations, resulting in the rejection of the appeal and the imposition of court costs on the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dispute Over Provisional Measures Following Settlement of Main Action Regarding Assembly Resolutions' Nullification: The petitioner had filed a request for such measures, which was initially dismissed by a lower court. Subsequently, the petitioner appealed this decision to the higher court, but the latter found the appeal concerning the previous decision to be moot due to the successful settlement of the main case. The higher court also ruled that any further requests for precautionary measures were unfounded. The petitioner subsequently filed a complaint with the federal tribunal, but the court determined that the complaint lacked sufficient justification and did not address any constitutional violations, resulting in the rejection of the appeal and the imposition of court costs on the petitioner.

Schlagwörter

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Prozesserledigung Delegiertenversammlung Vorläufige Maßnahmen Verletzung von Parteirechten konnexe Verfahren Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient justification regarding violations of constitutional rights.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for free legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant for being the losing party.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_349/2007 /blb

Urteil vom 2. August 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verband V.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen im Prozess betreffend Anfechtung von Delegiertenversammlungsbeschlüssen,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs, soweit dieser sich gegen die (erstinstanzlich am 5. März 2007 erfolgte) Abweisung eines Gesuchs des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen (im von ihm mit Weisung vom 25. Januar 2007 angehobenen Hauptprozess betreffend Aufhebung von Delegiertenversammlungsbeschlüssen) gerichtet hatte, als gegenstandslos geworden abschrieb, den Rekurs jedoch als unbegründet abwies, soweit der Beschwerdeführer vorsorgliche Massnahmen auch hinsichtlich einer Delegiertenversammlung vom 25. März 2007 beantragt hatte,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 erwog, nach rechtskräftiger Abschreibung des Hauptprozesses zufolge Vergleichs (durch Beschluss vom 13./20. April 2007 des Bezirksgerichts Arbon) sei der Rekurs, soweit er sich gegen den Massnahmeentscheid vom 5. März 2007 richte, mangels eines hängigen Hauptverfahrens gegenstandslos geworden, soweit der Beschwerdeführer weitergehende Massnahmebegehren stelle, sei der Rekurs abzuweisen, schliesslich werde der Beschwerdeführer (nach Massgabe des im Vergleich vereinbarten Klagerückzugs bzw. seines Unterliegens im Rekursverfahren) kostenpflichtig,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass sodann gegen Entscheide, die wie im vorliegenden Fall vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand haben, nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht ( Art. 98 BGG ),

dass Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verfassungsverletzung geltend macht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen darlegt, inwiefern der Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 verfassungswidrig sein soll,

dass dies insbesondere für die (keinen Bezug zur Verfassung aufweisende) Rüge des Beschwerdeführers gilt, wonach das Obergericht ein "Durcheinander" gemacht und bei der Kostenauflage die Hängigkeit eines Verfahrens verkannt habe,

dass im Übrigen das Obergericht im Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 durchaus zwischen der teilweisen Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens (als Folge des abgeschriebenen Hauptprozesses) und der Unbegründetheit des Rekurses (mit Bezug auf hinsichtlich einer Delegiertenversammlung vom 25. März 2007 zu treffende weitere vorsorgliche Massnahmen) unterschieden hat,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: