Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_348/2024 KI-generiert

Child support and custody appeal dismissed as inadmissible for lack of specific legal requests and insufficient engagement with the lower court's reasoning.

Geschäftsnummer 5A_348/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant father's appeal and did not enter into the merits, leaving the lower court's divorce and child support ruling in force. The father had challenged the cantonal appellate court's decision regarding child custody, child support, and other family matters, but his submission lacked specific legal requests and instead proposed mediation. The Court held that the appeal failed to meet procedural requirements under Article 42 of the Federal Supreme Court Act, as it contained no formal legal requests and did not engage with the lower court's reasoning, relying instead on general criticism and polemics. The father was ordered to pay the court costs of 1,000 Swiss francs.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Child support and custody appeal dismissed as inadmissible for lack of specific legal requests and insufficient engagement with the lower court's reasoning: The father had challenged the cantonal appellate court's decision regarding child custody, child support, and other family matters, but his submission lacked specific legal requests and instead proposed mediation. The Court held that the appeal failed to meet procedural requirements under Article 42 of the Federal Supreme Court Act, as it contained no formal legal requests and did not engage with the lower court's reasoning, relying instead on general criticism and polemics. The father was ordered to pay the court costs of 1,000 Swiss francs.

Schlagwörter

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Ehescheidung Familienname Scheidungsverfahren Kinderalimenten Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Anhörung des Kindes vereinfachte gemeinsame elterliche Sorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the procedural ground to decide in simplified proceedings and not enter into the appeal due to manifestly insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant as the losing party in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_348/2024

Urteil vom 14. Juni 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 26. April 2024 (OG.2023.00008).

Sachverhalt:

Die Parteien waren miteinander verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder (geb. 2014 und 2016). Der Beschwerdeführer hat ferner zwei nicht unter seiner Obhut stehende Kinder aus einer früheren Beziehung.

Seit Januar 2019 leben die Parteien getrennt. Mit Eheschutzentscheid vom 24. August 2020 stellte das Kantonsgericht Glarus die Kinder unter die Obhut der Beschwerdegegnerin und verpflichtete den Beschwerdeführer zu Unterhaltszahlungen.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 schied das Kantonsgericht Glarus die Ehe der Parteien. Dabei stellte es die Kinder unter die Obhut der Beschwerdegegnerin und legte die Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers fest.

Mit Berufungsurteil vom 26. April 2024 modifizierte das Obergericht des Kantons Glarus die vom Beschwerdeführer geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Im Übrigen hat die Beschwerde Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Soweit es um Geldforderungen geht, sind bezifferte Rechtsbegehren zu stellen ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 237; 143 III 111 E. 1.2 S. 112). Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren bzw. mit Kindesunterhalt ( BGE 137 III 617 E. 4.3).

2. Der Beschwerdeführer stellt keine Rechtsbegehren, sondern macht einen "Vorschlag", mit welchem er eine von der Beschwerdegegnerin bezahlte Mediation anregt zum Thema Obhut, Alimente, Name und Pass der Kinder, wobei das Rahmenwerk so aussehen könnte, dass er eine Wohnung in Laufdistanz zur Schule miete und 50 % im Home-Office arbeite und die Beschwerdegegnerin die alternierende Betreuung durch ihn gewähre, so dass keine Alimente notwendig seien, und dass die Beschwerdegegnerin den Eintrag seines Nachnamens und einen holländischen Pass gewähre. Damit liegen offenkundig keine hinreichenden Rechtsbegehren im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGG vor.

3. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht sachgerichtet mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Er kritisiert bzw. polemisiert in allgemeiner Weise dahingehend, dass er seit Jahren um die Obhut und für faire Alimente kämpfe, dass das angefochtene Urteil irreführend und voller Hypothesen sei, dass man auf allen 56 Seiten des Urteils spüre, wie dieses aus der Perspektive der Frau geschrieben sei, welche die Kinder vor dem bösen Mann schützen müsse, dass seine Perspektive als Vater, der die Kinder vermisse und um sein finanzielles Überleben kämpfe, zu kurz komme u.ä.m.; ferner wird im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung, mit welcher der Beschwerdeführer nicht einverstanden zu sein scheint, eine Vielzahl von Fragen gestellt.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - abgesehen davon, dass sie keine eigentlichen Rechtsbegehren enthält - als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli