Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_348/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Unemployment Benefit Garnishment Case

Geschäftsnummer 5A_348/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual against the enforcement of an income garnishment by the Debt Enforcement Office Bern-Mittelland. The office had informed the individual and the relevant unemployment insurance organization of an income garnishment on January 25, 2022, and subsequently updated them about a revised wage garnishment on December 9, 2022. On January 31, 2023, the office issued loss certificates for the garnishment group the individual belonged to. The individual filed a complaint with the Bern Higher Court, which did not proceed with the case on April 27, 2023. The individual then tried to appeal to the Swiss Federal Tribunal, but the attempt lacked proper reasoning and was not filed within the designated time frame, leading to a procedural dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Unemployment Benefit Garnishment Case: The office had informed the individual and the relevant unemployment insurance organization of an income garnishment on January 25, 2022, and subsequently updated them about a revised wage garnishment on December 9, 2022. On January 31, 2023, the office issued loss certificates for the garnishment group the individual belonged to. The individual filed a complaint with the Bern Higher Court, which did not proceed with the case on April 27, 2023. The individual then tried to appeal to the Swiss Federal Tribunal, but the attempt lacked proper reasoning and was not filed within the designated time frame, leading to a procedural dismissal.

Schlagwörter

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Einkommenspfändung Arbeitslosenentschädigung gesetzliche Frist Eröffnung des Entscheids Vollstreckungsverfahren Lohnpfändung formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal without entering into the merits due to insufficient grounds in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_348/2023

Urteil vom 23. Mai 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Einkommenspfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. April 2023 (ABS 23 61).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde in der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, betrieben. Am 25. Januar 2022 verfügte das Betreibungsamt eine Einkommenspfändung, die es dem Beschwerdeführer und der Arbeitslosenkasse B.________ anzeigte. Am 9. Dezember 2022 lud das Betreibungsamt den Beschwerdeführer zu einer Lohnpfändungsrevision für den 15. Dezember 2022 vor und es zeigte der Arbeitslosenkasse B.________ und dem Beschwerdeführer die neue Taggeldpfändung an. Am 31. Januar 2023 stellte das Betreibungsamt in der erwähnten Pfändungsgruppe Verlustscheine aus.

Am 4. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 27. April 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 10. April 2023 datierten, aber am 14. Mai 2023 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Die Beschwerde enthält keinerlei Begründung. Vielmehr behält der Beschwerdeführer die weitere Begründung ausdrücklich einem gesonderten Schriftsatz vor. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 4. Mai 2023 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) begann demnach am 5. Mai 2023 zu laufen und endete nach der Verlängerung über das Wochenende ( Art. 45 Abs. 1 BGG ) am Montag, 15. Mai 2023. Einen weiteren Schriftsatz hat er innerhalb der Beschwerdefrist nicht eingereicht. Ein solcher braucht auch nicht abgewartet zu werden, nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen ist.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg