Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_348/2010 KI-generiert

Guardianship Legal Aid Denial Upheld Due to Unmeritorious Appeal

Geschäftsnummer 5A_348/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual against the Department of Security and Justice of the Canton of St. Gallen, concerning the rejection of their request for free legal aid in a guardianship supervision matter. The individual had previously filed a complaint about the oversight of a guardianship authority, which was dismissed due to its lack of merit. The Cantonal Court ruled that the request for legal aid was appropriately denied, citing the individual's escalating and unjustified criticisms of the proceedings, which were deemed obstructive to achieving a legitimate contact between the individual and their child. The Federal Tribunal noted that the complaint lacked sufficient justification according to legal standards and decided not to proceed with it, also dismissing the request for free legal assistance. The individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Guardianship Legal Aid Denial Upheld Due to Unmeritorious Appeal: Gallen, concerning the rejection of their request for free legal aid in a guardianship supervision matter. The individual had previously filed a complaint about the oversight of a guardianship authority, which was dismissed due to its lack of merit. The Cantonal Court ruled that the request for legal aid was appropriately denied, citing the individual's escalating and unjustified criticisms of the proceedings, which were deemed obstructive to achieving a legitimate contact between the individual and their child. The Federal Tribunal noted that the complaint lacked sufficient justification according to legal standards and decided not to proceed with it, also dismissing the request for free legal assistance. The individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Rechtsschrift Aufsichtsbeschwerde Staatliche Beihilfen anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to rule on the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the application for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_348/2010

Urteil vom 25. Mai 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (vormundschaftliche Aufsichtsbeschwerde),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. März 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. März 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die durch das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen erfolgte Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für seine vormundschaftliche Aufsichtsbeschwerde gegen die Vormundschaftsbehörde Y.________ an das Departement des Innern abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, zu Recht habe die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Aufsichtsbeschwerde verweigert, die fortwährende Kritik des Beschwerdeführers an der Verfahrensleitung und der Aktenführung erweise sich als unberechtigt, ja als geradezu schikanös, die Kritik sei zum blossen Selbstzweck geworden und erschwere die Verwirklichung des an sich legitimen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Herstellung eines angemessenen Kontakts zwischen ihm und der Tochter, ein solches Verhalten sei nicht noch mit staatlichen Mitteln zu fördern, dem Beschwerdeführer sei dringend zu empfehlen, sich auf seine Rolle als verantwortungsbewusster Vater zu besinnen und an der Abklärung des Sachverhalts durch eine ebenso sachkundige wie neutrale Fachperson mitzuwirken,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen auf die Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ebenso gegenstandslos wird wie die Aufforderung vom 10. Mai 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses,

dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann