Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_347/2023 KI-generiert

Bankruptcy Proceedings Upheld Despite Promissory Note Tender

Geschäftsnummer 5A_347/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision by the Regional Court of Emmental-Oberaargau, which had opened bankruptcy proceedings against him at the request of a corporation. The initial decision, dated February 15, 2023, was upheld by the Bern Canton’s Higher Court after the appellant's complaint was dismissed. The appellant contended that the bankruptcy claim had been settled with a promissory note prior to the opening of bankruptcy. However, the Higher Court questioned the validity of using a promissory note for debt settlement within Swiss legal standards and considered that the debt could not be considered paid by this method. The appellant then furthered this dispute to the Federal Tribunal, arguing the legal standing of promissory notes as legitimate currency, but failed to address the core legal reasoning which led to the previous dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 172 Abs. 3 SchKG, Art. 1096 OR, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Proceedings Upheld Despite Promissory Note Tender: The initial decision, dated February 15, 2023, was upheld by the Bern Canton’s Higher Court after the appellant's complaint was dismissed. The appellant contended that the bankruptcy claim had been settled with a promissory note prior to the opening of bankruptcy. However, the Higher Court questioned the validity of using a promissory note for debt settlement within Swiss legal standards and considered that the debt could not be considered paid by this method. The appellant then furthered this dispute to the Federal Tribunal, arguing the legal standing of promissory notes as legitimate currency, but failed to address the core legal reasoning which led to the previous dismissal.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursverfahren Eigenwechsel Zahlungsmittel Gültigkeit der Schuldanerkennung öffentliche Schulden Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the presiding member to rule, in an abbreviated procedure, not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_347/2023

Urteil vom 6. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 12. April 2023 (ZK 23 80).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 15. Februar 2023 eröffnete das Regionalgericht Emmental-Oberaargau auf Begehren der Beschwerdegegnerin hin den Konkurs über den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 15. Februar 2023, 9.00 Uhr.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. April 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Am 30. Mai 2023 hat er den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Gegen den Entscheid des Konkursgerichts ist nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben, sondern die Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG ), wie dies auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids festgehalten ist.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, die Konkursforderung sei vor der Konkurseröffnung mit einem Eigenwechsel (promissory note) getilgt worden. Das Obergericht hat offengelassen, ob der Beschwerdeführer vor der Konkurseröffnung die promissory note dem Betreibungsamt zur Tilgung der Konkursforderung übergeben hat. Die Konkursforderung habe damit ohnehin nicht getilgt werden können. Tilgen im Sinne von Art. 172 Abs. 3 SchKG bedeute Tilgung nach Art. 74 ff. und Art. 84 ff. OR . Die Übergabe von Wechseln sei keine Zahlung. Geldschulden seien in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Auch im zivilrechtlichen Umfeld sei niemand gehalten, anstelle von gesetzlichen Zahlungsmitteln einen Wechsel zu akzeptieren. Die vom Beschwerdeführer angerufenen staatsvertraglichen Bestimmungen verpflichteten die Schweiz nicht, Wechsel und wechselähnliche Instrumente zur Tilgung von Schulden zuzulassen (mit Hinweis auf Urteil 2C_705/2016 vom 10. November 2016 E. 4.3.2 und 4.3.3). Eine Tilgung der Konkursforderung durch Ausstellung eines Eigenwechsels wäre nur möglich im Rahmen einer Novation. Eine Novation bedürfte einer vertraglichen Grundlage zwischen den Parteien, welche von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestritten werde und aus den Akten auch nicht ersichtlich sei.

4. Vor Bundesgericht beharrt der Beschwerdeführer darauf, die promissory note sei ein rechtsgültiges Zahlungsmittel in der Schweiz. Sämtliche Merkmale eines Eigenwechsels ( Art. 1096 OR ) seien erfüllt. Mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen des Obergerichts setzt er sich jedoch nicht auseinander. Daran ändern die aus der Sicht des Beschwerdeführers erfolgenden, weitschweifigen Ausführungen zum Wertpapier- und Wechselrecht ebenso wenig wie die wörtliche Wiedergabe diverser Gesetzesbestimmungen oder die Behauptung, eine promissory note sei für den IWF einer inländischen Währung gleichgestellt. Zur Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht schliesslich nicht zuständig.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese werden angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, dem Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, dem Grundbuchamt Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg