Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_347/2022 KI-generiert

Divorce Property Restriction Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Detriment

Geschäftsnummer 5A_347/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the parties are involved in a divorce proceeding at the District Court of Pfäffikon and are co-owners of a property. The complainant sought provisional measures to prevent changes to the property records concerning this jointly owned property, including a lock on the registry and the notary's office. The request for an interim measure was denied by the District Court on March 10, 2022. Subsequently, the complainant filed an appeal on March 28, 2022, to the High Court of the Canton of Zurich, which the court declined to consider on April 8, 2022. The complainant then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, filing a complaint on May 12, 2022.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 69 ZPO, Art. 98 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Divorce Property Restriction Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Detriment: The complainant sought provisional measures to prevent changes to the property records concerning this jointly owned property, including a lock on the registry and the notary's office. The request for an interim measure was denied by the District Court on March 10, 2022. Subsequently, the complainant filed an appeal on March 28, 2022, to the High Court of the Canton of Zurich, which the court declined to consider on April 8, 2022. The complainant then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, filing a complaint on May 12, 2022.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahme (Ehescheidung) vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Eigentumsrecht Errungenschaft Demonstrationsrecht Verletzung von Parteirechten Verstrickungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure because it is obviously inadmissible and lacks sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees shall be levied in view of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_347/2022

Urteil vom 17. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahme (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. April 2022 (LY220015-O/U).

Erwägungen:

1. Die Parteien führen am Bezirksgericht Pfäffikon ein Scheidungsverfahren. Sie sind Miteigentümer je zur Hälfte einer Liegenschaft in U.________. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wies das Bezirksgericht ein Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen (Kanzlei- und/oder Grundbuchsperre hinsichtlich der Liegenschaft in U.________ samt Parkplatz, Unterstand und Umgelände) ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 28. März 2022 (Poststempel) Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Mit Beschluss vom 8. April 2022 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 13. Mai 2022 (Poststempel) hat sie eine Kopie ihrer Beschwerde eingereicht.

2. Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Vorliegend kommt einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, d.h. die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. In der Beschwerde muss aufgezeigt werden, dass ein solcher Nachteil drohen könnte (zum Ganzen BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu jedoch nicht. Soweit sie sich dagegen wehrt, dass ihr gestützt auf Art. 69 ZPO Rechtsanwalt D.________ als Rechtsvertreter bestellt worden ist, übergeht sie, dass dies nicht Thema des angefochtenen Beschlusses ist (vgl. zu diesem Thema Urteil 5A_158/2022 vom 8. März 2022). Insbesondere ergibt sich ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht daraus, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe beantragt, das Büro E.________+ D.________ samt Adresse in allen Beschlüssen zu erwähnen, worauf das Obergericht nicht eingegangen sei.

Im Übrigen betrifft der angefochtene Beschluss eine vorsorgliche Massnahme, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ). Die Beschwerdeführerin nennt jedoch keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg