Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_347/2020 KI-generiert

Challenge to Swiss Refusal to Supplement German Divorce Judgment on Maintenance

Geschäftsnummer 5A_347/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complainant who challenged a decision made by a Swiss cantonal court regarding the supplementation of a foreign divorce ruling, specifically concerning maintenance, information, and precautionary measures. The initial ruling by the Bucheggberg-Wasseramt district court in December 2019 did not enter into the claim for supplementary foreign divorce decree, leading the complainant to appeal to the Solothurn canton High Court, which rejected the appeal in February 2020. The rejected appeal contended that the German divorce judgment had already resolved the complainant's maintenance claims. Dissatisfied with these outcomes, the complainant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, alleging legal impediments, discrimination, and constitutional infringements against the cantonal judiciary processes.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Challenge to Swiss Refusal to Supplement German Divorce Judgment on Maintenance: The initial ruling by the Bucheggberg-Wasseramt district court in December 2019 did not enter into the claim for supplementary foreign divorce decree, leading the complainant to appeal to the Solothurn canton High Court, which rejected the appeal in February 2020. The rejected appeal contended that the German divorce judgment had already resolved the complainant's maintenance claims. Dissatisfied with these outcomes, the complainant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, alleging legal impediments, discrimination, and constitutional infringements against the cantonal judiciary processes.

Schlagwörter

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Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils Unterhaltspflicht streitige Scheidung Einspruch gegen die Eheschliessung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Rechtsvorschlag Scheidung auf Klage eines Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the procedural basis to decide not to enter the merits of the appeal because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_347/2020

Urteil vom 12. Mai 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,

2. C.________,

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt,

3. D.________,

Oberrichter, Obergericht des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 20. Februar 2020 (ZKBES.2020.25).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_111/2020 vom 11. Februar 2020 verwiesen werden.

Gegen die nunmehr begründete Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Dezember 2019, mit welcher im Verfahren auf Ergänzung des deutschen Scheidungsurteils in Bezug auf den Unterhalt, die Auskunft und die vorsorglichen Massnahmen nicht auf die Klage eingetreten wurde, erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn wiederum Beschwerde.

Mit Urteil vom 20. Februar 2020 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Zustellung erfolgte am 9. März 2020 durch das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin).

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 5. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Einsetzung eines unabhängigen Gerichtes zur Behandlung der Beschwerde. Das Bundesgericht ist ein unabhängiges Gericht ( Art. 2 Abs. 1 BGG ) und es ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Diese ist im Übrigen unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG sowie von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) rechtzeitig eingereicht worden.

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. In der Sache verlangt die Beschwerdeführerin, das Richteramt und das Obergericht seien anzuweisen, den Zugang zur Justiz unverzüglich zu öffnen, so dass das Unterhaltsverfahren geführt werden könne. Damit meint sie sinngemäss, dass im Verfahren auf Ergänzung des deutschen Scheidungsurteils über die Unterhaltsfrage materiell zu entscheiden sei.

Soweit dieses Begehren als genügend anzusehen wäre, würde es der Beschwerde jedenfalls an einer hinreichenden Begründung fehlen. Die zentrale Erwägung im angefochtenen Entscheid geht nämlich dahin, dass das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Berlin), wie sich aus dessen Mitteilung vom 23. Januar 2019 ergebe, im Scheidungsurteil über die Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführerin rechtskräftigentschieden habe.

Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr übt sie pauschale Kritik, indem sie diskriminierende Rechtsverweigerung, staatliche Justizwillkür, Verletzung verfassungsmässiger Rechte, menschenrechtswidrigen Entzug gesetzlich zustehenden Unterhaltes u.ä.m. geltend macht und weiter festhält, der Ehemann werde von seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten freigestellt, so dass sie von Wasser und Brot leben bzw. verhungern müsse und als Mensch schwer diskriminiert werde. Damit ist keine konkrete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Entscheid dargetan.

4. Ferner wirft sie dem erstinstanzlichen Richter sowie dem Kammerpräsidenten des Obergerichtes vor, eine gesetzeswidrige willkürliche Lawine gegen ihre Person loszutreten, ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu unterschlagen und eine Amtshaftungsklage unter den Teppich zu kehren.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über kantonale Gerichte und Richter ist. Offen bleiben kann im Übrigen, ob die Ausführungen sinngemäss auch auf einen Ausstand zielen, denn es fehlt an einem dahingehenden Rechtsbegehren und es wären auch keinerlei Ausstandsgründe ersichtlich.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli