Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_347/2011 KI-generiert

Jurist's Appeal Against Denial of Legal Aid and Cost Security in Anonymization Dispute Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_347/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal filed against a prior decision from a regional court that dismissed a request for free legal aid and mandated the appellant to provide security for court and party costs in a personal injury lawsuit based on alleged violations of personality rights. The appellant contended that their rights had been breached due to the naming of individuals in a court ruling published online and sought remedies including the annulment of that publication and compensation. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated, as the court found that the appellant had failed to adequately address the reasoning of the lower court and engaged in querulous litigation. Consequently, the court ruled against the appellant in regards to both the appeal and the request for legal aid, imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Jurist's Appeal Against Denial of Legal Aid and Cost Security in Anonymization Dispute Dismissed for Procedural Deficiencies: The appellant contended that their rights had been breached due to the naming of individuals in a court ruling published online and sought remedies including the annulment of that publication and compensation. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated, as the court found that the appellant had failed to adequately address the reasoning of the lower court and engaged in querulous litigation. Consequently, the court ruled against the appellant in regards to both the appeal and the request for legal aid, imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Persönlichkeit Verfahrenskosten Recht auf Zugang zu Dokumenten Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning and was querulous/abusive.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Legal aid was denied because the appeal was hopeless (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_347/2011

Urteil vom 25. Mai 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verein Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Spahni,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege, Gerichts- und Parteikostensicherstellung (Persönlichkeitsverletzung).

Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe gegen den Entscheid vom 15. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die (zufolge der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 15. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und gegen seine Verpflichtung zur Leistung von Gerichts- und Parteikostensicherheit (in einem vom Beschwerdeführer angehobenen Persönlichkeitsverletzungsprozess betreffend Anonymisierung eines bundesgerichtlichen Urteils im Internet, Feststellung der Widerrechtlichkeit der Namensnennung sowie Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung) nicht eingetreten ist,

in die Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Bundesgerichts, in das Gesuch um aufschiebende Wirkung und in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass sich die allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Mitglieder des Bundesgerichts als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf, soweit die Begehren nicht gegenstandslos sind, nicht einzutreten ist ( BGE 105 Ib 301 ),

dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Genugtuungsforderung nicht Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 15. März 2011 bildete und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann das Obergericht in diesem Entscheid erwog, die (noch nach altem Prozessrecht zu beurteilende) Beschwerde gemäss §§ 335 ff. aZPO/AG sei ein reformatorisches Rechtsmittel, die Eingabe des Beschwerdeführers enthalte indessen lediglich einen Aufhebungsantrag und den Antrag auf Erlass eines reformatorischen, eventuell kassatorischen Entscheids, in welcher Weise das Obergericht zu entscheiden habe, werde jedoch nicht gesagt, obwohl die vom Beschwerdeführer allein behauptete Gehörsverletzung im obergerichtlichen Verfahren ohne Weiteres hätte geheilt werden können und daher ein blosser Rückweisungsentscheid ausser Betracht falle, ferner sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine (von der ersten Instanz angeblich nicht berücksichtigte) Stellungnahme nicht mit der Beschwerde eingereicht habe, was er ohne Weiteres hätte tun können, weshalb kein Grund bestehe, dem Beschwerdeführer dazu noch eigens eine neue Frist anzusetzen,

dass das Obergericht weiter erwog, eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung werde nur der unbeholfenen Prozesspartei angesetzt (§ 328 Abs. 2 i.V.m. § 342 aZPO/AG), der Beschwerdeführer, der ausgebildeter Jurist sei (Master of Law), könne nicht als unbeholfen gelten, weil er ausserdem prozesserfahren sei, könne ihm keine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt werden, der Beschwerdeführer sei vielmehr bei seinen klar formulierten, jedoch unzulässigen Beschwerdebegehren zu behaften, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begehren nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (worin er sich als "Professor" und als "Master of Law" bezeichnet) nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 15. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr querulatorisch und rechtsmissbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies querulatorische und missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und (entgegen seinem Antrag) keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Bundesgerichts wird, soweit die Begehren nicht gegenstandslos sind, nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann