Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_346/2022 KI-generiert

Lien Dismissal After Settlement Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_346/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a construction lien filed by an individual proprietorship against a company following disagreement on payment for work completed. The individual, after reaching a settlement with a different company involved in the project, believed he received an insufficient amount and sought further negotiations with the respondent company. The respondent company refused to engage in further negotiations and requested the dismissal of the proceeding. Initially, a provisional construction lien was registered by the court towards securing the claim, which the Handelsgericht of St. Gallen ordered to be removed as redundant after the settlement was reached and the payment was made. The appellant challenged this decision before the Federal Tribunal, claiming that constitutional rights were violated and alleging deceit during the negotiation process; however, the Federal Tribunal found the appeal insufficiently substantiated and decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 28 Abs. 1 OR, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lien Dismissal After Settlement Upheld on Procedural Grounds: The individual, after reaching a settlement with a different company involved in the project, believed he received an insufficient amount and sought further negotiations with the respondent company. The respondent company refused to engage in further negotiations and requested the dismissal of the proceeding. Initially, a provisional construction lien was registered by the court towards securing the claim, which the Handelsgericht of St. Gallen ordered to be removed as redundant after the settlement was reached and the payment was made. The appellant challenged this decision before the Federal Tribunal, claiming that constitutional rights were violated and alleging deceit during the negotiation process; however, the Federal Tribunal found the appeal insufficiently substantiated and decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahme (Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts) Schadenregulierung kaufmännischer Vertrag Abschlagszahlung Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts Parteianhörung Zivilprozessverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 98 BGG

Cited in the reasoning (Point 2) to establish that only constitutional rights violations can be challenged regarding decisions on provisional measures, which is the context of the non-admission ruling.

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Volltext

§Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_346/2022

Urteil vom 19. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Einzelfirma: B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gesellschaft C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahme (Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts),

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 11. April 2022 (HG.2022.5-HGP).

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2022 die vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen das Grundbuchamt der Gemeinde U.________ ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin an, zugunsten des Beschwerdeführers ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von Fr. 190'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 26. April 2019 zulasten des im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Grundstücks Nr. xxx, yyy-Strasse, U.________, des Grundbuchs U.________, vorläufig im Grundbuch einzutragen.

Der Beschwerdeführer und die D.________ AG (Bestellerin) einigten sich am 20./22 Januar 2022 auf einen Vergleich. Am 10. März 2022 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, die Zahlungen gestützt auf die Vergleichsvereinbarung seien geleistet worden. In der Folge wünschte der Beschwerdeführer allerdings Vergleichsgespräche mit der Beschwerdegegnerin, weil er die Meinung vertrat, er habe aus dem Vergleich zu wenig erhalten, und sinngemäss die Erwartung äusserte, die Beschwerdegegnerin werde über den Vergleichsbetrag hinausgehende Zahlungen leisten. Die Beschwerdegegnerin lehnte Vergleichsgespräche ab und beantragte die Abschreibung des Verfahrens.

Mit Entscheid vom 11. April 2022 wies der Handelsgerichtspräsident das Gesuch ab, soweit es nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Er wies das Grundbuchamt an, nach Rechtskraft dieses Entscheides das gestützt auf die Verfügung vom 21. Januar 2022 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen.

1.2. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. Mai 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Entscheide im Zusammenhang mit der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Urteile 5A_1047/2020 vom 4. August 2021 E. 2; 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 1; je mit Hinweisen). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das Handelsgericht hat erwogen, das Bauhandwerkerpfandrecht diene der Sicherung der Werklohnforderung. Nachdem sich die Bestellerin und der Beschwerdeführer gemäss dem Vergleich per Saldo aller Ansprüche auf einen Betrag geeinigt hätten, der inzwischen bezahlt sei, erscheine nicht mehr ansatzweise glaubhaft, dass noch eine offene Werklohnforderung bestehe. Insoweit sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Im Mehrbetrag sei das Gesuch abzuweisen, da nicht glaubhaft erscheine, dass nach Abschluss des Vergleichs noch eine über den bezahlten Betrag hinausgehende offene Werklohnforderung bestehe.

4. Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein. Stattdessen schildert er die Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht und wirft der Bestellerin Täuschung ( Art. 28 Abs. 1 OR ) im Rahmen des Abschlusses des Werkvertrages und der Vergleichsverhandlungen vor. Die entsprechenden Sachverhaltsschilderungen finden im angefochtenen Entscheid keine Grundlage und können deshalb grundsätzlich nicht berücksichtigt werden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Eine genügende Verfassungsrüge fehlt. Es genügt nicht, dem Handelsgericht vorzuwerfen, es habe diese Umstände bzw. die Unverbindlichkeit des Vergleichs nicht berücksichtigt. Zwar macht der Beschwerdeführer am Schluss der Beschwerde geltend, der Entscheid sei "folglich" willkürlich. Er gibt jedoch bloss in floskelartiger Weise einzelne Teile der bundesgerichtlichen Umschreibung des Willkürbegriffs wieder, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das Handelsgericht in Willkür verfallen sein soll.

Die Beschwerde enthält damit keine hinreichenden Rügen. Auf sie kann nicht eingetreten werden.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Grundbuchamt U.________ und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg