Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_346/2017 KI-generiert

Complainant v. Cantonal High Court and KESB (Inadmissibility of Appeal Regarding Institutional Placement)

Geschäftsnummer 5A_346/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who was placed under protective custody at a psychiatric center in 2016 following a medical referral. After an unsuccessful request for discharge, the individual was later transferred to a residential care home by the relevant child and adult protection authority. A periodic review of the protective measure led to a decision to retain the individual in the care home, which was subsequently contested by the individual. An appeal was made against a ruling from the relevant appellate court, but the case faced procedural challenges including issues of timeliness and relevance, leading to the conclusion that the appeal was deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal High Court and KESB (Inadmissibility of Appeal Regarding Institutional Placement): After an unsuccessful request for discharge, the individual was later transferred to a residential care home by the relevant child and adult protection authority. A periodic review of the protective measure led to a decision to retain the individual in the care home, which was subsequently contested by the individual. An appeal was made against a ruling from the relevant appellate court, but the case faced procedural challenges including issues of timeliness and relevance, leading to the conclusion that the appeal was deemed inadmissible.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Anstaltsaufenthalt Kindeswohlgefährdung Erwachsenenschutzbehörde Finanzhilfe Beschwerdelegitimation gesetzlicher Ausschlussgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used by the President to decide not to enter into the merits (non-entrée en matière) in simplified procedure because the appeal was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_346/2017

Urteil vom 11. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. März 2017.

Sachverhalt:

A.________ wurde am xx.xx.2016 mit ärztlicher Einweisung im Psychiatriezentrum C.________ fürsorgerisch untergebracht. Am 9. Juli 2016 wies die ärztliche Leitung das Entlassungsgesuch ab (letztinstanzlich Urteil 5A_611/2016 vom 25. August 2016). Am 10. August 2016 ordnete die KESB Schaffhausen die Zurückbehaltung und die Verlegung ins Wohn- und Pflegeheim D.________ an.

Im Rahmen der periodischen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung verfügte die KESB am 21. Dezember 2016 die Zurückbehaltung im Wohn- und Pflegeheim D.________. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht Schaffhausen gestützt auf das Gutachten und die Befragung von Dr. E.________ mit Entscheid vom 1. März 2017 gut.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 5. Mai 2017 Beschwerde erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; dagegen steht die Beschwerde an sich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

Die Beschwerdebefugnis hängt jedoch von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides ab ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Ein solches ist im Zusammenhang mit dem gutheissenden Entscheid nicht zu sehen. Vor Bundesgericht wird denn auch nicht die Entlassung verlangt, sondern die "sofortige superprovisorische unkonventionelle Hilfeleistung ohne jegliche weitere prozessuale / administrative Verschleppung", die "sofortige Bar-Rückzahlung von durch die KESB/Beiständinnen ohne Verträge oder Zustimmung widerrechtlich-zweckentfremdet-verwendeten Bar-Vermögen/-Einkünfte" und die "sofortige Freigabe aller persönlichen Arzt-/Pflege-/Administrativ-Akten und angeeigneten Eigentums". Solche Rechtsbegehren können indes vor Bundesgericht nicht gestellt werden, weil sie nicht den Gegenstand des angefochtenen Entscheides betreffen, mit welchem einzig die Frage der fürsorgerischen Unterbringung bzw. die Zurückbehaltung beurteilt wurde.

Überdies wäre die am 5. Mai 2017 der Post übergebene Beschwerde, selbst unter Beachtung der Gerichtsferien von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG , auch verspätet: Zwar ging der angefochtene Entscheid dem als Vertreter bezeichneten B.________ am 21. März 2017 zu. Für die Beschwerdeführerin wurde jedoch der angefochtene Entscheid im Wohn- und Pflegeheim D.________ bereits am 14. März 2017 in Empfang genommen.

2. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit anderes verlangt wird, als Gegenstand des angefochtenen Entscheides war, und dass es im Übrigen an einer Beschwer fehlt, die Beschwerde aber auch verspätet wäre. Sie erweist sich insofern als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli