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5A_345/2025 KI-generiert

Wife's Appeal on Husband's Representation Mandate Struck for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_345/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Wife's Appeal on Husband's Representation Mandate Struck for Procedural Defects The case involves a woman challenging a lower court's decision *not* to entertain her complaint regarding the establishment of a representation mandate (Vertretungsbeistandschaft) for her estranged husband, where the lower court reasoned that she lacked standing as an "interested party" because a contact ban had been issued between the spouses, precluding her from being considered a "person close to" the concerned individual despite still being his wife. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the woman's submission failed to meet the procedural requirements of a federal appeal; specifically, it lacked a formal motion for relief (Rechtsbegehren) and did not sufficiently articulate how the cantonal court's reasoning—that the separation and the contact ban negated the necessary close relationship for adequate representation—constituted a violation of law, leading the court to deem the appeal inadequately substantiated and inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 ZGB, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Wife's Appeal on Husband's Representation Mandate Struck for Procedural Defects: The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the woman's submission failed to meet the procedural requirements of a federal appeal; specifically, it lacked a formal motion for relief (Rechtsbegehren) and did not sufficiently articulate how the cantonal court's reasoning—that the separation and the contact ban negated the necessary close relationship for adequate representation—constituted a violation of law, leading the court to deem the appeal inadequately substantiated and inadmissible.

Schlagwörter

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Vertretungsbeistandschaft Beschwerdelegitimation verfahrensrechtliche Fragen Eheschutzverfahren Widerstand gegen die Scheidung Ausreise des Ehegatten Scheidung auf Klage eines Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained due to obvious lack of reasoned substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_345/2025

Urteil vom 8. Mai 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH,

Schmittestrasse 10, 8308 Illnau.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. April 2025 (PQ250004-O/U).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 4. Oktober 2024 errichtete die KESB Pfäffikon für B.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach

Art. 394 Abs. 1 ZGB

i.V.m.

Art. 395 Abs. 1 ZGB

. Dagegen erhoben dieser und die getrennt von ihm lebende Ehefrau A.________ beim Bezirksrat Pfäffikon separat eine Beschwerde.

Vorliegend geht es um die Beschwerde von A.________, auf welche der Bezirksrat mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 zufolge verneinter Beschwerdelegitimation nicht eintrat. Dies wurde damit begründet, dass gegen B.________ ein Kontaktverbot ausgesprochen worden sei und deshalb A.________, obwohl sie die Ehefrau sei, nicht als "nahestehende Person" angesehen werden könne.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit einer (von B.________ mitunterzeichneten) Beschwerde vom 3. Mai 2025 (Postaufgabe 5. Mai 2025) wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin äussert sich in unzusammenhängender Weise zur Ehe und zu ihrem Ehemann. Indes enthält die Beschwerde weder ein Rechtsbegehren noch eine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, wonach die Ehefrau grundsätzlich eine nahestehende Person sei, allerdings das Ehepaar seit August 2023 getrennt lebe und im Eheschutzverfahren ein Kontaktverbot gegenüber dem Ehemann ausgesprochen worden sei, sodass nicht von einem Näheverhältnis ausgegangen werden könne, in dessen Rahmen eine adäquate Wahrnehmung der Interessen des Ehemannes im Zusammenhang mit der Vertretungsbeistandschaft erfolgen könnte.

3. Mangels einer Darlegung, inwiefern darin eine Rechtsverletzung liegt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist mithin im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht auf sie einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli