Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_345/2023 KI-generiert

Litigant's Appeal Against Cost Advance and Legal Aid Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_345/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant sought a court ruling against his former partner to pay CHF 191,550.30 in connection with a previous cohabitation. Additionally, he requested legal aid, which was denied by the District Court of Willisau due to the claim's lack of prospect for success, and the decision became legally binding. Subsequently, the District Court requested a cost advance of CHF 10,000, which the Cantonal Court of Lucerne upheld. The complainant then turned to the Swiss Federal Tribunal, again seeking legal aid and contesting the denial and the request for a cost advance, claiming these actions were unjust and motivated by personal animosity.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant's Appeal Against Cost Advance and Legal Aid Dismissed for Lack of Substantiation: Additionally, he requested legal aid, which was denied by the District Court of Willisau due to the claim's lack of prospect for success, and the decision became legally binding. Subsequently, the District Court requested a cost advance of CHF 10,000, which the Cantonal Court of Lucerne upheld. The complainant then turned to the Swiss Federal Tribunal, again seeking legal aid and contesting the denial and the request for a cost advance, claiming these actions were unjust and motivated by personal animosity.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Konkubinat) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vereinfachtes Verfahren Leitverfahren Prozessrecht Rechtsberatung nicht geleisteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because it was obviously not sufficiently reasoned, leading to a decision by the President in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal had no chance of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_345/2023

Urteil vom 12. Mai 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Willisau,

Menzbergstrasse 16, 6130 Willisau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Konkubinat),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. April 2023 (1C 23 13).

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit einem früheren Konkubinat verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Verurteilung seiner ehemaligen Partnerin zur Zahlung von Fr. 191'550.30. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 23. März 2023 wies das Bezirksgericht Willisau dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab; der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 6. April 2023 verlangte das Bezirksgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.--. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 26. April 2023 ab.

Mit Eingabe von 9. Mai 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Sinngemäss wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides findet nicht statt. Der Beschwerdeführer beklagt sich sinngemäss, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sofort wegen angeblicher Aussichtslosigkeit seiner Klage abgewiesen worden sei und er völlig unerwartet eine Kostenvorschussverfügung erhalten habe, obschon er gemäss StPO die unentgeltliche Rechtspflege verlangt habe; das sei Schikane und richterlicher Terror und der Staatsanwalt lüge aus persönlichem Hass. Damit wird nicht aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid in irgendeiner Weise gegen Recht verstossen könnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli