Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_345/2011 KI-generiert

Appeal Regarding Garnishment Execution Quota Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_345/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against the execution of a garnishment by a sheriff's office, concerning the determination of a garnishable wage amount. The complainant disputed the established garnishable wage, sought adjustments based on recent maintenance payments, and claimed certain living expenses should be considered in calculations. However, the supervisory authority dismissed the complaint, stating that the proper procedure for modifying the garnishable amount was through a revision application at the sheriff's office, not by appeal. Additionally, the complainant failed to substantiate claims regarding maintenance payments and other expenses. The higher court's refusal to admit the appeal was based on the inadequacy of the legal reasoning presented by the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 3 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Garnishment Execution Quota Inadmissible: The complainant disputed the established garnishable wage, sought adjustments based on recent maintenance payments, and claimed certain living expenses should be considered in calculations. However, the supervisory authority dismissed the complaint, stating that the proper procedure for modifying the garnishable amount was through a revision application at the sheriff's office, not by appeal. Additionally, the complainant failed to substantiate claims regarding maintenance payments and other expenses. The higher court's refusal to admit the appeal was based on the inadequacy of the legal reasoning presented by the complainant.

Schlagwörter

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Pfändungsberechnung Inkasso Ausgeschlossene Rechtsgebiete Einkommensermittlung Aufsichtsbeschwerde Auslandsverschuldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to consider the appeal because it lacked the required reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_345/2011

Urteil vom 24. Mai 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Pfändungsvollzug (mit Feststellung einer pfändbaren Lohnquote von Fr. 1'800.--) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, soweit der Beschwerdeführer eine Abänderung der pfändbaren Lohnquote beantrage, stehe nicht die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, sondern das beim Betreibungsamt einzureichende Rechtsmittel der Revision offen ( Art. 93 Abs. 3 SchKG ), ebenso wenig sei die Beschwerde das taugliche Mittel zur Erbringung des Zahlungsnachweises, sodann habe der Beschwerdeführer einerseits den Nachweis der Überweisung von angeblichen Unterhaltszahlungen in der letzten Zeit vor der Pfändung (8. Februar 2011) nicht erbracht, anderseits hätte das Betreibungsamt diese Zahlungen selbst bei erfolgtem Nachweis bei der Existenzminimumsberechnung nicht berücksichtigen dürfen, weil der Beschwerdeführer weder substantiiere noch belege, dass seine (ohne richterliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen getrennt lebende) Ehefrau und die beiden Kinder auf die finanzielle Unterstützung angewiesen wären, schliesslich habe das Betreibungsamt auch die behaupteten Auslagen für auswärtige Mittagsverpflegung zu Recht nicht berücksichtigt, nachdem der Beschwerdeführer diese nicht nachgewiesen habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid (teilweise) auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist, ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden, zum Teil mehrfachen Erwägungen des Obergerichts des Kantons Bern eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den obergerichtlichen Entscheid zu kritisieren und die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. Mai 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann