Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_344/2021 KI-generiert

Debtor challenges subsistence minimum calculation excluding child support payments lacking current judicial order.

Geschäftsnummer 5A_344/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision by the debt enforcement office in Olten-Gösgen, which calculated his existential minimum and garnished the amount exceeding CHF 2,430. The appellant contested this by requesting the inclusion of alimony payments of CHF 850 to his daughter, as mandated by a divorce ruling from November 2010, in the calculation of his existential minimum. His appeal to the Cantonal Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy Supervision of Solothurn was rejected in April 2021, leading to his subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal. He sought to extend the appeal deadline to provide additional evidence, which the Tribunal indicated was generally inadmissible at this stage, and his complaint lacked sufficient legal reasoning to be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor challenges subsistence minimum calculation excluding child support payments lacking current judicial order: The appellant contested this by requesting the inclusion of alimony payments of CHF 850 to his daughter, as mandated by a divorce ruling from November 2010, in the calculation of his existential minimum. His appeal to the Cantonal Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy Supervision of Solothurn was rejected in April 2021, leading to his subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal. He sought to extend the appeal deadline to provide additional evidence, which the Tribunal indicated was generally inadmissible at this stage, and his complaint lacked sufficient legal reasoning to be considered.

Schlagwörter

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Berechnung des Existenzminimums Berechnung des Unterhaltsbeitrags Schuldtilgung betreibungsrechtliches Existenzminimum Scheidungsurteil Zulassung der Zwangsvollstreckung Dauerschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained as it lacked the necessary reasoning (non-entrée en matière).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_344/2021

Urteil vom 1. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Amthausquai 23, 4601 Olten.

Gegenstand

Berechnung des Existenzminimums,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 26. April 2021 (SCBES.2021.8).

Erwägungen:

1. Am 27. Januar 2021 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum des Beschwerdeführers und pfändete den das Existenzminimum von Fr. 2'430.-- übersteigenden Betrag.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Er verlangte die Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 850.-- im Existenzminimum, die er gemäss Scheidungsurteil vom 11. November 2010 an seine Tochter zu leisten habe. Mit Urteil vom 26. April 2021 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 4. Mai 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 6. Mai 2021 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer verlangte die Fristerstreckung, um Beweismittel einzureichen. Neue Beweismittel sind vor Bundesgericht jedoch grundsätzlich unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Insbesondere könnte die vom Beschwerdeführer angestrebte Neubeurteilung des (abgeänderten) Scheidungsurteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 11. November 2010 nicht berücksichtigt werden.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer geht jedoch auf das angefochtene Urteil überhaupt nicht ein, worin ausgeführt wird, dass im Urteil vom 11. November 2010 keine über die Mündigkeit hinausgehende Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für seine Tochter festgesetzt worden sei und es fraglich erscheine, ob er gegenüber seiner Tochter nach Art. 277 Abs. 2 ZGB noch unterhaltspflichtig sei, womit das Betreibungsamt zu Recht die Vorlage eines aktuellen richterlichen Urteils sowie von Zahlungsquittungen verlangt habe.

4. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg