Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_344/2009 KI-generiert

Appeal Against Child Support Reduction Dismissed for Lack of Legal Reasoning

Geschäftsnummer 5A_344/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the modification of a divorce ruling, particularly concerning child support and visitation rights. The complaint was filed after an earlier decision from a cantonal court rejected the complainant's claims, finding no grounds to reduce child support payments due to a self-inflicted reduction in income. The complainant subsequently appealed to the federal court without providing the necessary justification for their claims, which is required for such appeals. Additionally, they requested an extension of the appeal deadline to submit a more detailed argument but were informed that this deadline could not be extended. As a result, the federal court decided to not consider the appeal, imposing costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Child Support Reduction Dismissed for Lack of Legal Reasoning: The complaint was filed after an earlier decision from a cantonal court rejected the complainant's claims, finding no grounds to reduce child support payments due to a self-inflicted reduction in income. The complainant subsequently appealed to the federal court without providing the necessary justification for their claims, which is required for such appeals. Additionally, they requested an extension of the appeal deadline to submit a more detailed argument but were informed that this deadline could not be extended. As a result, the federal court decided to not consider the appeal, imposing costs on the complainant.

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt neues rechtliches Vorbringen Einkommensverminderung gesetzliche Frist Scheidungsurteil Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required argumentation, as explicitly stated in order point 2.

Art. 47 Abs. 1 BGG

The request for an extension of the appeal deadline was rejected based on this provision, as stated in order point 1.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay judicial costs because they lost the appeal, as specified in order point 3.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_344/2009

Urteil vom 11. Juni 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ammann.

Gegenstand

Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 8. April 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 8. April 2009 des Zürcher Obergerichts, das in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils - mit Ausnahme der Regelung des Besuchsrechts - eine Klage des Beschwerdeführers abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, hinsichtlich der Besuchsrechtsregelung könne auf ein früheres obergerichtliches Urteil verwiesen werden, sodann sei beim Beschwerdeführer von einer selbstverschuldeten Einkommensreduktion auszugehen, weshalb keine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge erfolgen könne,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerde an das Bundesgericht keine Begründung enthält,

dass der Beschwerdeführer somit nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil vom 8. April 2009 des Obergerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer zwar eine Beschwerdebegründung durch einen neuen Anwalt in Aussicht stellt und um Erstreckung der Beschwerdefrist zwecks Ausarbeitung einer "ausführlichen" Beschwerdeschrift durch diesen Anwalt ersucht,

dass jedoch die (bereits im Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs am 18. Mai 2009 auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien praktisch abgelaufene) Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ; Eröffnung des obergerichtlichen Urteils an den Anwalt des Beschwerdeführers: 14. April 2009) eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass somit auf die - keine Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann