Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_343/2015 KI-generiert

Appeal in Compulsory Psychiatric Placement Inadmissible Due to Untimely Filing and Lack of Justification

Geschäftsnummer 5A_343/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint filed by an individual against the decision of the administrative court of a Swiss canton regarding their involuntary placement in a psychiatric clinic. The administrative court had decided not to hear the complaint because it was submitted after the 10-day deadline, and instead forwarded the request as a petition for early release to the clinic. The individual challenged this decision claiming that the court's action was unlawful, but their submission lacked sufficient justification as required by law, leading to the dismissal of their complaint by the Federal Tribunal due to inadequate reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 429 Abs. 1 i.V.m, Art. 426 ZGB, Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal in Compulsory Psychiatric Placement Inadmissible Due to Untimely Filing and Lack of Justification: The administrative court had decided not to hear the complaint because it was submitted after the 10-day deadline, and instead forwarded the request as a petition for early release to the clinic. The individual challenged this decision claiming that the court's action was unlawful, but their submission lacked sufficient justification as required by law, leading to the dismissal of their complaint by the Federal Tribunal due to inadequate reasoning.

Schlagwörter

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psychiatrische Universitätsklinik gesetzliche Voraussetzung verspätete Einreichung fürsorgerische Unterbringung medizinische Zwangsbehandlung Hafterstehungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation (reasoning) according to the law.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The simplified procedure applies because the appeal was not admitted under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_343/2015

Urteil vom 29. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialpsychiatrischer Dienst des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Ärztliche fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Einzelrichter).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das auf eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. April 2015 gegen die über sie (gestützt auf Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 ZGB am 24. März 2015 infolge einer ...) angeordnete Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________ nicht eingetreten ist und die Eingabe zur Behandlung als Entlassungsgesuch an die Psychiatrische Klinik weitergeleitet hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die als "Rekurs" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin mit dem Antrag "auf einen frühzeitigen Austritt" sei nach Ablauf der 10-tägigen Frist nach Art. 439 Abs. 2 ZGB eingereicht worden, weshalb darauf als Beschwerde nicht einzutreten sei, hingegen sei die Eingabe als Entlassungsgesuch nach Art. 426 Abs. 4 ZGB zu behandeln und als solches der zuständigen ( Art. 429 Abs. 3 ZGB ) Psychiatrischen Klinik zu übermitteln,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Sozialpsychiatrischen Dienst sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann