Debt collection seizure of income above subsistence minimum; inadmissible appeal for insufficient reasoning under Art. 42 BGG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant’s appeal and imposed court costs of CHF 200, thereby upholding the cantonal decision of the Kantonsgericht St. Gallen, which had declined to enter into the merits of the appellant’s prior complaint. The underlying dispute concerned a debt collection matter (Pfändung) in which the appellant challenged the calculation of his garnishable income, specifically the seizure of net extra earnings exceeding his subsistence minimum (Notbedarf) of CHF 1,840. The Supreme Court held that the appeal failed to meet the statutory reasoning requirements under Art. 42 para. 1 and 2 BGG, as the appellant did not sufficiently engage with the lower court’s grounds, did not demonstrate a violation of federal law or constitutional rights in accordance with Art. 95 f. and Art. 106 para. 2 BGG, and did not address each independent basis of the cantonal decision as required by BGE 133 IV 119 E. 6. The appeal was therefore inadmissible under Art. 108 para. 1 lit. b BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debt collection seizure of income above subsistence minimum; inadmissible appeal for insufficient reasoning under Art. 42 BGG: Gallen, which had declined to enter into the merits of the appellant’s prior complaint. The underlying dispute concerned a debt collection matter (Pfändung) in which the appellant challenged the calculation of his garnishable income, specifically the seizure of net extra earnings exceeding his subsistence minimum (Notbedarf) of CHF 1,840. The Supreme Court held that the appeal failed to meet the statutory reasoning requirements under Art. 42 para. 1 and 2 BGG, as the appellant did not sufficiently engage with the lower court’s grounds, did not demonstrate a violation of federal law or constitutional rights in accordance with Art. 95 f. and Art. 106 para. 2 BGG, and did not address each independent basis of the cantonal decision as required by BGE 133 IV 119 E. 6. The appeal was therefore inadmissible under Art. 108 para. 1 lit. b BGG.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient reasoning.
Imposed court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_343/2014
Urteil vom 29. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________ .
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. April 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. April 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändung des den Notbedarf des Beschwerdeführers von Fr. 1'840.-- übersteigenden Netto-Mehrverdienstes) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer begründe in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht nicht, weshalb die vom Betreibungsamt und der Vorinstanz ermittelten Beträge unzutreffend sein sollten, mit der vorinstanzlichen Begründung setze sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auseinander, mangels Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, im Übrigen wäre sie ohnehin abzuweisen gewesen, weil die vorinstanzlichen Berechnungen des Notbedarfs zutreffend seien, insbesondere habe der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Trauung im März 2014, die für die streitige Existenzminimumsberechnung im Monat Dezember 2013 ohnehin unerheblich wäre, nicht belegt,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 10. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann