Father's Appeal Rejected for Failure to Pay Cost Advance in Contact Enforcement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over the enforcement of visitation rights concerning two minor children. The appellate court, having considered a complaint from a father regarding an initial court decision that denied the forced enforcement of his visitation rights, ruled that it would not proceed with the case due to the father's failure to pay a required court fee despite being notified twice. The court emphasized the necessity of adhering to procedural requirements and the importance of substantiating legal claims when submitting an appeal, leading to the father's complaint being dismissed for insufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Rejected for Failure to Pay Cost Advance in Contact Enforcement Case: The appellate court, having considered a complaint from a father regarding an initial court decision that denied the forced enforcement of his visitation rights, ruled that it would not proceed with the case due to the father's failure to pay a required court fee despite being notified twice. The court emphasized the necessity of adhering to procedural requirements and the importance of substantiating legal claims when submitting an appeal, leading to the father's complaint being dismissed for insufficient justification.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_343/2011
Urteil vom 3. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollstreckung des Besuchsrechts,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. April 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. April 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der zwangsweisen Vollstreckung des Besuchsrechts gegenüber seinen (1996 und 1999 geborenen) Söhnen nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 98 ZPO sei das Gericht (entgegen der vom Beschwerdeführer in seinen nachträglich eingereichten umfangreichen Eingaben vertretenen Auffassung) auch im Rechtsmittelverfahren zur Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses von der klagenden Partei befugt, die Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime befreie nicht von der Sicherstellungspflicht, diese bilde vielmehr die Regel, zur Annahme einer Ausnahme bestehe kein Anlass, nachdem die beiden persönlich angehörten Söhne selbst den Zeitpunkt der Wiederaufnahme von persönlichen Kontakten mit dem Beschwerdeführer bestimmen wollten und auch die beigezogene Fachperson von der zwangsweisen Durchsetzung abgeraten habe, es bleibe somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Aufforderung zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (mit der Androhung von Säumnisfolgen in der zweiten Aufforderung) diesen Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet habe, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 27. April 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann