Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_343/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_343/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a complaint brought before the Swiss Federal Tribunal regarding a notification of debt collection. The appellants failed to pay a required advance fee within the set deadline following a previous court ruling. Despite being given a final opportunity to make the payment, they did not comply with the terms outlined by the court, leading the tribunal to rule that it would not consider the appeal due to non-payment. Consequently, the appellants were deemed liable for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The appellants failed to pay a required advance fee within the set deadline following a previous court ruling. Despite being given a final opportunity to make the payment, they did not comply with the terms outlined by the court, leading the tribunal to rule that it would not consider the appeal due to non-payment. Consequently, the appellants were deemed liable for court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Pfändungsankündigung Zahlungsfrist Barzahlung ausländischer Entscheid nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-admission of the appeal due to failure to comply with the deadline for the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_343/2009/bnm

Urteil vom 8. Juli 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

1. Parteien

X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. S.________,

2. T.________,

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2009 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2009 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit (durch Gerichtsurkunde an die von ihnen angegebene Schweizer Adresse verschickter) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 15. Juni 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügung vom 20. Mai 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (zufolge Zustellvereitelung durch Postumleitung an eine ausländische, mit Gerichtsurkunde nicht erreichbare Adresse: Postanweisungen Back Office 1 vom 16. Juli 2007, Rubrik PostMail 2/5) als am 16. Juni 2009 erfolgt geltenden Zustellung (MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 23 oben) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann