Challenger Fails to Substantiate Appeal Against Provisional Adult Protection Measure Confirmation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertChallenger Fails to Substantiate Appeal Against Provisional Adult Protection Measure Confirmation The case involved an individual challenging the confirmation of a provisional representative adult protection measure (guardianship with management of income and assets) established to provide assistance, following a prior compulsory placement for psychiatric evaluation that was later lifted. The federal court dismissed the appeal because the appellant failed to provide a sufficiently reasoned submission addressing the specific legal findings of the preceding court decision or demonstrate a violation of the law, instead making unsubstantiated accusations and appealing in a general manner without concrete legal arguments against the definitive establishment of the protective measure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 449a ZGB, Art. 395 Abs. 1 i.V.m, Art. 445 Abs. 1 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Challenger Fails to Substantiate Appeal Against Provisional Adult Protection Measure Confirmation: The federal court dismissed the appeal because the appellant failed to provide a sufficiently reasoned submission addressing the specific legal findings of the preceding court decision or demonstrate a violation of the law, instead making unsubstantiated accusations and appealing in a general manner without concrete legal arguments against the definitive establishment of the protective measure.
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KI-generiertUsed to decide not to enter into the merits of the appeal because it was obviously insufficiently substantiated (simplified procedure).
Used to decide on the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_342/2025
Urteil vom 8. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel, Eckweg 8, Postfach 704, 2501 Biel.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. April 2025 (KES 25 231).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 21. März 2024 ordnete die KESB Biel für A.________ (Beschwerdeführerin) eine Verfahrensvertretung gemäss
Art. 449a ZGB
an.
Mit Entscheid vom 12. April 2024 errichtete die KESB für die Beschwerdeführerin vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 i.V.m.
Art. 445 Abs. 1 ZGB
.
Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 brachte die KESB die Beschwerdeführerin zur psychiatrischen Begutachtung und mit Entscheid vom 29. Juli 2024 fürsorgerisch in den Universitären Psychiatrischen Diensten unter.
Mit Entscheid vom 27. Februar 2025 hob die KESB die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin auf, wies aber das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft ab und bestätigte die am 12. April 2024 vorsorglich angeordnete Beistandschaft.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit dem Entscheid vom 4. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat sich auf den Gegenstand zu beschränken, wie er von der Vorinstanz beurteilt wurde (
BGE 136 II 457
E. 4.2;
136 V 362
E. 3.4.2
;
142 I 155
E. 4.4.2), mithin auf die definitive Errichtung einer Beistandschaft. Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (
Art. 105 Abs. 1 BGG
) und diesbezüglich kann einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, was entsprechend substanziierte Willkürrügen voraussetzt (
Art. 97 Abs. 1 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 142 III 364
E. 2.4;
149 III 81
E. 1.3).
2. Die Beschwerdeführerin äussert sich, grossenteils am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei, in appellatorischer Weise zu verschiedenen Sachverhalten und sie erhebt Anschuldigungen gegen verschiedenen Behörden (-Mitglieder). Eine konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und eine Darlegung, inwiefern Recht verletzt sein soll, ist nicht auszumachen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli