Divorce Property Partition Appeal Dismissed for Lack of Formal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a divorce proceeding where the respondent issued a divorce judgment, acknowledging no joint assets and establishing a complete division of property between the parties. The appellant contested the decision, leading to an appeal to a higher court. However, the higher court determined that it could not proceed with the appeal due to insufficient legal grounds and inadequate representation, leading to the denial of a request for free legal aid. The appellant subsequently sought to challenge the court's decisions but failed to provide a proper legal basis for the complaint. As a result, the higher court dismissed the appeal as unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 205 Abs. 3 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Divorce Property Partition Appeal Dismissed for Lack of Formal Justification: The appellant contested the decision, leading to an appeal to a higher court. However, the higher court determined that it could not proceed with the appeal due to insufficient legal grounds and inadequate representation, leading to the denial of a request for free legal aid. The appellant subsequently sought to challenge the court's decisions but failed to provide a proper legal basis for the complaint. As a result, the higher court dismissed the appeal as unfounded.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to insufficient grounds.
Used to reject the implicit request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_342/2012
Urteil vom 31. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung des (erstinstanzlich durch einen Anwalt vertretenen) Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil (Scheidung der Parteien sowie Feststellung, dass keine Errungenschaft vorhanden sei und die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt seien) nicht eingetreten ist und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren abgewiesen hat,
in die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren,
in das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses, eventuell (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf die rein appellatorische Verfahrenskritik sei nicht weiter einzugehen, sodann setze die Zulässigkeit der Berufung ein hinreichendes Rechtsbegehren und eine genügende Begründung ( Art. 311 Abs. 1 ZPO ) voraus, vorliegend fehle es an beidem, insbesondere fehle es an einem bezifferten Berufungsbegehren hinsichtlich der per 10. April 2006 zu teilenden Schulden, auch der Berufungsbegründung könnten diese Schulden nicht klar entnommen werden, im Übrigen sei nicht zu beanstanden, wenn bereits die Vorinstanz die Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers als derart unsubstantiiert qualifiziert habe, dass sie eine Schuldenregelung im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB ausschlössen, eine Nachfrist zur Verbesserung der Berufungsschrift könne nicht gewährt werden ( BGE 137 III 617 E. 6.4), schliesslich sei auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren infolge der Aussichtslosigkeit der Berufung ausgeschlossen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die kantonale Berufung als vollständig zu bezeichnen, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beanstanden und (ohne jeden Beleg) zu behaupten, es habe angeblich "kein Anwalt ... in diesen Fall eintreten" wollen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 30. März 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,
dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann