Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_342/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Partial Legal Aid Denial in Visitation Case Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_342/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a prior decision made by the Cantonal Court of St. Gallen. The initial ruling concerned the granting of free legal aid related to visitation rights in a family law matter, where the court had decided to partially grant the aid concerning cost advances while denying immediate legal representation. Subsequently, the complainant challenged this decision, but the Federal Tribunal found the complaint insufficiently justified, lacking the required detailed reasoning to demonstrate any legal or constitutional violations. Consequently, the Federal Tribunal decided not to accept the complaint and denied the request for free legal aid due to the prospects of the appeal being deemed futile.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Partial Legal Aid Denial in Visitation Case Due to Insufficient Substantiation: Gallen. The initial ruling concerned the granting of free legal aid related to visitation rights in a family law matter, where the court had decided to partially grant the aid concerning cost advances while denying immediate legal representation. Subsequently, the complainant challenged this decision, but the Federal Tribunal found the complaint insufficiently justified, lacking the required detailed reasoning to demonstrate any legal or constitutional violations. Consequently, the Federal Tribunal decided not to accept the complaint and denied the request for free legal aid due to the prospects of the appeal being deemed futile.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Teilentscheid verfassungsmässige Anforderung Beweislosigkeit Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse entry upon the appeal because it lacked sufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_342/2011

Urteil vom 16. Juni 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Besuchsrecht),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. April 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. April 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Beschwerdegegners (teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Beschwerdeverfahren betreffend Besuchsbeistandschaft) im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, es erscheine angebracht, dass die unentgeltliche Rechtspflege vorerst einmal hinsichtlich der Kostenvorschüsse gewährt werde, je nach Verfahrensergänzung infolge nachträglicher Eingaben nach gewährter Akteneinsicht könne dann eine Erweiterung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt werden, dasselbe gelte für die Frage der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, den der Beschwerdeführer allenfalls in einem späteren Zeitpunkt nach erhaltener Akteneinsicht beiziehen wolle, die einstweilige Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im jetzigen Zeitpunkt sei daher nicht zu beanstanden, dem Beschwerdeführer stehe es frei, zum gegebenen Zeitpunkt erneut ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu stellen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. April 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann