Community Real Estate Lien Registration Upheld Against Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint from an individual against a municipality regarding the establishment of a statutory mortgage on the individual's properties, which was ordered following the municipality's authorization for remedial action to restore lawful conditions. The initial court ordered the registration of a mortgage for an amount of 61,000 CHF due to the individual’s failure to pay a required advance. After the upper court upheld the initial decision, the individual sought further recourse, claiming that the lower court's ruling was wrongful. However, the individual's appeal was found to lack adequate justification and did not sufficiently address the relevant legal considerations, leading to a dismissal of the complaint on procedural grounds. The court also imposed costs on the individual for the unsuccessful complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 224 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Community Real Estate Lien Registration Upheld Against Appeal: The initial court ordered the registration of a mortgage for an amount of 61,000 CHF due to the individual’s failure to pay a required advance. After the upper court upheld the initial decision, the individual sought further recourse, claiming that the lower court's ruling was wrongful. However, the individual's appeal was found to lack adequate justification and did not sufficiently address the relevant legal considerations, leading to a dismissal of the complaint on procedural grounds. The court also imposed costs on the individual for the unsuccessful complaint.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because it lacked the required substantiation.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_340/2014
Urteil vom 29. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Y.________ ,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stössel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 24. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung des Beschwerdeführers (gegen die erstinstanzliche Anweisung an das Grundbuchamt A.________ zur Eintragung eines gesetzlichen Grundgesamtpfandrechts in der Höhe von Fr. 61'000.-- nebst Zins auf Grundstücken des Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und das erstinstanzliche Urteil bestätigt hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nach rechtskräftiger Ermächtigung des Gemeindebauamts durch die Beschwerdegegnerin zur Ersatzvornahme (zwecks Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf den Grundstücken des Beschwerdeführers), nach Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Vorschusszahlung von Fr. 61'000.-- und nach deren Unterbleiben habe die Vorinstanz die Klage der Beschwerdegegnerin auf Eintragung eines Grundpfandrechts nach § 197 lit. c EG ZGB zu Recht geschützt, alleiniger Klagegegenstand bilde die Pfandrechtseintragung, weder die Wiederherstellung noch die Ersatzvornahme könne im vorliegenden Verfahren in Frage gestellt werden, seine dagegen gerichteten Einwendungen hätte der Beschwerdeführer im Rahmeneines Rechtsmittels gegen den nunmehr rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin erheben müssen, schliesslich sei auch die Geltendmachung von Gegenforderungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen ( Art. 224 Abs. 1 ZPO ), zumal diese ohnehin kaum in die Kompetenz der Zivilgerichte fielen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und darauf zu beharren, dass sich die Grundstücke des Beschwerdeführers im Baugebiet befänden,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 24. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann