Child protection measures upheld: removal of maternal custody, residential placement, and guardianship; appeal dismissed for failure to state reasons under Article 108(1)(b) BGG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the mother's appeal and upheld the lower court's decision, imposing court costs of 500 CHF on her. The challenged ruling maintained child protection measures—including removal of maternal custody, placement of the daughter in a residential facility, and the appointment of a guardianship—as ordered by the social authority and confirmed by the district council and cantonal appellate court. The dispute concerned the validity and continuation of these measures based on a concrete risk to the child's welfare under Articles 308 and 310 of the Swiss Civil Code. The Court found the appeal inadmissible because the mother's submission failed to provide the required reasoned argument demonstrating how the cantonal judgment allegedly violated federal law or constitutional rights, as mandated by Articles 42 and 106 of the Federal Supreme Court Act, and instead merely made unsubstantiated claims of defamation and school bullying.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 310 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Child protection measures upheld: removal of maternal custody, residential placement, and guardianship; appeal dismissed for failure to state reasons under Article 108(1)(b) BGG: The challenged ruling maintained child protection measures—including removal of maternal custody, placement of the daughter in a residential facility, and the appointment of a guardianship—as ordered by the social authority and confirmed by the district council and cantonal appellate court. The dispute concerned the validity and continuation of these measures based on a concrete risk to the child's welfare under Articles 308 and 310 of the Swiss Civil Code. The Court found the appeal inadmissible because the mother's submission failed to provide the required reasoned argument demonstrating how the cantonal judgment allegedly violated federal law or constitutional rights, as mandated by Articles 42 and 106 of the Federal Supreme Court Act, and instead merely made unsubstantiated claims of defamation and school bullying.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because it lacked sufficient reasoning.
Imposed court costs on the losing appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_34/2012
Urteil vom 16. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialbehörde Y.________.
Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen (Obhutsentzug, Unterbringung in einem Heim, Beistandschaft),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Dezember 2011 des Zürcher Obergerichts, das eine Berufung der Beschwerdeführerin (Mutter der 1996 geborenen Tochter A.________) gegen einen abweisenden Beschwerdebeschluss des Bezirksrates B.________ (betreffend - die mütterliche Obhut nach Art. 310 ZGB aufhebende, die Tochter zuerst im C.________, dann in der Stiftung D.________ in E.________ platzierende und über diese eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anordnende - Beschlüsse der Sozialbehörde Y.________ vom 20. Juli und 17. August 2010) abgewiesen und den angefochtenen Beschluss bestätigt hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die 2010 (wegen konkreter Gefährdung des Kindeswohls) zu Recht angeordneten Kindesschutzmassnahmen seien auch noch unter den heutigen Gegebenheiten im Interesse der Wahrung stabiler Verhältnisse aufrechtzuerhalten, würde nämlich der Obhutsentzug aufgehoben, würde die Tochter vor Abschluss ihres letzten Schuljahres im Sommer 2012 wieder bei der Mutter in der Nähe von F.________ wohnen und den weiten Schulweg von dort nach E.________ auf sich nehmen, eine solche Veränderung wäre um so weniger angezeigt, als sich die Tochter in der Stiftung D.________ wohl fühle und auch die Beschwerdeführerin das Wohlbefinden ihrer Tochter bestätige, ausserdem sei dort die notwendige pädagogische Begleitung und therapeutische Unterstützung der Tochter gewährleistet, überdies bestehe, nachdem die Beschwerdeführerin ihrer persönlichen Anhörung ohne Entschuldigung ferngeblieben sei, eine gewisse Unsicherheit über deren aktuelle Lebenssituation, hingegen werde die Beendigung der Sekundarschule im Sommer 2012 zu einer grundlegenden Veränderung der Lebensverhältnisse führen, weshalb die Sozialbehörde Y.________ im Frühjahr 2012 die Frage des Obhutsentzugs neu zu prüfen und darüber neu zu entscheiden haben werde, schliesslich müsse während des Obhutsentzugs auch die Beistandschaft fortgeführt werden, damit die Tochter überwacht und begleitet werden könne,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, eine angebliche Verleumdung durch die Gemeinde Y.________ und Mobbing in der Schule zu behaupten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 8. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sozialbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann