Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_339/2021 KI-generiert

Partnership Liquidation Realization Method Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 5A_339/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals, B.A. and C.A., members of a simple partnership, were entangled in a legal dispute concerning the liquidation of assets within the partnership, which included a property. The local enforcement office had seized C.A.'s liquidation share in the partnership for distribution among creditors. The supervisory authority had previously ordered the dissolution of the partnership and for its assets to be liquidated. Subsequently, B.A.'s liquidation share was also seized, prompting a request for determination of the sale procedure by the supervisory authority, which declined since it had already addressed the dissolution issue in a prior decision. C.A. brought the matter to the Swiss Federal Tribunal via the Federal Administrative Court, although the appeal lacked the proper legal grounding.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Partnership Liquidation Realization Method Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation: C.A.________ macht geltend, er sei rechtmässiger Titelinhaber am Namen dieser Personen (gemeint offenbar: C.A.________ und B.A.________). Er ist darauf hinzuweisen, dass er B.A.________ in einem Verfahren wie dem vorliegenden vor Bundesgericht nicht vertreten kann ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Auf die Einholung einer eigenhändigen Unterschrift von B.A.________ ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden.

Schlagwörter

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Bestimmung der Verwertungsart Auflösung der Kollektivgesellschaft Vermögensverwertung einfache Gesellschaft Ertrag Rechtsstellung beschlagnahmte Vermögenswerte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal in simplified proceedings (non-entree en matiere) because the appeal lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_339/2021

Urteil vom 2. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. B.A.________,

2. C.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,

Dienststelle Oberaargau,

Jurastrasse 22, Postfach 1647, 4900 Langenthal.

Gegenstand

Bestimmung der Verwertungsart,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 19. März 2021 (ABS 21 82).

Erwägungen:

1. B.A.________ und C.A.________ sind Mitglieder einer einfachen Gesellschaft. Im Vermögen der Gesellschaft steht das Grundstück U.________.

Der Liquidationsanteil von C.A.________ an der einfachen Gesellschaft wurde vom Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, in der Pfändungsgruppe Nr. xxx gepfändet. Mit Entscheid vom 6. November 2020 (ABS 20 282) ordnete die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (Obergericht des Kantons Bern) die Auflösung der einfachen Gesellschaft an. Das Betreibungsamt wurde angewiesen, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen, zu liquidieren und den Erlös aus dem gepfändeten Liquidationsanteil von C.A.________ nach den gesetzlichen Regeln an die Pfändungsteilnehmer in der Gruppe Nr. xxx zu verteilen.

In der Pfändungsgruppe Nr. yyy pfändete das Betreibungsamt den Liquidationsanteil von B.A.________ an der einfachen Gesellschaft. Nachdem eine Einigungsverhandlung gescheitert war und nachdem die Beteiligten ihre Anträge stellen konnten, überwies das Betreibungsamt die Akten am 9. März 2021 der Aufsichtsbehörde und ersuchte sie um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Mit Entscheid vom 19. März 2021 (ABS 21 82) trat die Aufsichtsbehörde auf das Gesuch um Bestimmung des Verwertungsverfahrens nicht ein. Sie stellte fest, dass sie die Auflösung der einfachen Gesellschaft bereits mit Entscheid ABS 20 282 vom 6. November 2020 angeordnet hatte.

Am 29. April 2021 (Postaufgabe) sind C.A.________ und B.A.________ an das Bundesverwaltungsgericht gelangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Eingabe am 3. Mai 2021 dem Bundesgericht weitergeleitet.

2. Die Eingabe bezieht sich auf beide Pfändungsgruppen und es werden beide Schuldner erwähnt. Unterzeichnet ist die Eingabe jedoch nur durch eine Person ("D.________", statt A.________, in Sütterlin-Schrift), ohne Nennung eines Vornamens, wobei es sich um die Unterschrift von C.A.________ handeln dürfte, wie sich dem Inhalt der Eingabe entnehmen lässt. Der Eingabe beigelegt und mit handschriftlichen Bemerkungen versehen war nur der Entscheid vom 19. März 2021. Das Bundesgericht hat demnach nur in Bezug auf diesen Entscheid ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Beschwerdefrist gegen den Entscheid vom 6. November 2020 dürfte ohnehin längstens abgelaufen sein.

C.A.________ macht geltend, er sei rechtmässiger Titelinhaber am Namen dieser Personen (gemeint offenbar: C.A.________ und B.A.________). Er ist darauf hinzuweisen, dass er B.A.________ in einem Verfahren wie dem vorliegenden vor Bundesgericht nicht vertreten kann ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Auf die Einholung einer eigenhändigen Unterschrift von B.A.________ ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

4. Die Beschwerde enthält keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (und im Übrigen auch nicht mit dem Entscheid vom 6. November 2020). Es genügt den Begründungsanforderungen insbesondere nicht, den Entscheid wegen Nichtigkeit zurückzuweisen und geltend zu machen, die einzig gültige Jurisdiktion sei das Ius Divinum.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg