LLC Bankruptcy Appeal Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Swiss Federal Tribunal considered an appeal concerning the opening of bankruptcy proceedings against a corporate entity. The appeal was directed against a decision made by the Zurich Cantonal Court that upheld the initial ruling to commence bankruptcy. The Tribunal found that the appellant did not present valid grounds for preventing the bankruptcy, and their claims regarding financial circumstances and counterclaims were deemed insufficiently substantiated. Consequently, the appeal was not admitted, leading to the imposition of court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; LLC Bankruptcy Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The appeal was directed against a decision made by the Zurich Cantonal Court that upheld the initial ruling to commence bankruptcy. The Tribunal found that the appellant did not present valid grounds for preventing the bankruptcy, and their claims regarding financial circumstances and counterclaims were deemed insufficiently substantiated. Consequently, the appeal was not admitted, leading to the imposition of court costs on the appellant.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not entertained due to being inadmissible or insufficiently reasoned, and abusive.
Used to confirm that legal aid could not be granted to the corporate appellant.
Used to order the appellant (Beschwerdeführerin) to bear the costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_339/2014
Urteil vom 28. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie erfolge Konkurseröffnung abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin bringe keinen Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG vor (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), daran änderten auch ihre unsubstantiierten Gegenforderungen und die unklare sowie unbelegte Verrechnungseinrede nichts, ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin Belege und Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation eingereicht, damit sei auch die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht, die Beschwerde erweise sich als unbegründet,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils des Obergerichts vom 17. März 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen, die Konkursforderung zu bestreiten und Gegenforderungen zu behaupten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 17. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung sowie die weiteren Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass im Übrigen der Beschwerdeführerin (als juristischer Person und wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde) die unentgeltliche Rechtspflege nicht hätte gewährt werden können ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt A.________, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann