Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_339/2013 KI-generiert

Compulsory Institutionalization Expired, Case Moot

Geschäftsnummer 5A_339/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed under involuntary psychiatric care on April 16, 2013, following a decision made by a medical professional. The individual challenged this decision in a complaint submitted to a higher court, which rejected the appeal on April 29, 2013. The individual sought to contest this rejection at a federal level by submitting a complaint; however, the court noted that the required justification for the appeal was not provided within the stipulated timeframe, and the legal period for contesting the initial decision had expired on May 27, 2013. Consequently, the higher court deemed the complaint moot, as there was no longer any current interest in adjudicating the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 429 Abs. 1 letzter Satz, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Compulsory Institutionalization Expired, Case Moot: The individual challenged this decision in a complaint submitted to a higher court, which rejected the appeal on April 29, 2013. The individual sought to contest this rejection at a federal level by submitting a complaint; however, the court noted that the required justification for the appeal was not provided within the stipulated timeframe, and the legal period for contesting the initial decision had expired on May 27, 2013. Consequently, the higher court deemed the complaint moot, as there was no longer any current interest in adjudicating the matter.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Verfahrensabschreibung richterliche Feststellung von Rechten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Verzicht auf die Enteignung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used by the President of the Chamber to dismiss the appeal as devoid of object because the underlying measure had lapsed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_339/2013

Verfügung vom 6. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ .

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 29. April 2013.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 16. April 2013 durch Dr. med. Y.________ im Rahmen fürsorgerischer Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Dienste eingewiesen. Die gegen die Unterbringung eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mit Entscheid vom 29. April 2013 ab und stellte fest, dass die gesetzliche Frist von sechs Wochen am 27. Mai 2013 ablaufe Die Beschwerdeführerin hat diesen Entscheid am 7. Mai 2013 beim Bundesgericht angefochten. Sie ersucht sinngemäss um Entlassung. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 13. Mai 2013 darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspreche und dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, falls sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (5. Juni 2013) nicht ergänzt werde.

2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde innert der Beschwerdefrist nicht ergänzt. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ist die gesetzliche 6-Wochenfrist (Art. 429 Abs. 1 letzter Satz sowie Absatz 2 ZGB) am 27. Mai 2013 abgelaufen. Damit ist die angeordnete Massnahme dahingefallen, sodass kein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2013 mehr besteht. Ein virtuelles Interesse wird nicht behauptet. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Präsidenten der Abteilung als gegenstandslos abzuschreiben, zumal das aktuelle Interesse erst nach Einreichung der Beschwerde weggefallen ist ( BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).

3. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG .

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, Dr. Y.________, Psychiatrische Dienste SRO, und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden