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5A_339/2012 KI-generiert

Dismissal of Bankruptcy Appeal for Failure to Comply with Procedural Requirements

Geschäftsnummer 5A_339/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal made by two individuals against the decision of a cantonal court regarding administrative measures related to bankruptcy, specifically concerning the handling of their complaint against the bankruptcy office. The cantonal court had dismissed their appeal concerning these measures, prompting the individuals to escalate the matter to the federal tribunal. However, they failed to meet certain procedural requirements, including submitting a signed complaint and providing a valid address in Switzerland within a stipulated timeframe. Consequently, the federal tribunal declared that it would not consider the appeal due to these deficiencies and indicated that costs would be imposed on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Dismissal of Bankruptcy Appeal for Failure to Comply with Procedural Requirements: The cantonal court had dismissed their appeal concerning these measures, prompting the individuals to escalate the matter to the federal tribunal. However, they failed to meet certain procedural requirements, including submitting a signed complaint and providing a valid address in Switzerland within a stipulated timeframe. Consequently, the federal tribunal declared that it would not consider the appeal due to these deficiencies and indicated that costs would be imposed on the appellants.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung administrative Entlassung vereinfachtes Verfahren Konkursverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag Gültigkeit der Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal is not admitted because the procedural deficiencies (lack of signature and address) were not remedied.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Used in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG to establish the solidarity of the appellants' liability for costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_339/2012

Urteil vom 27. August 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ und Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Maloja, Quadratscha 1, 7503 Samedan.

Gegenstand

Verwaltungsmassnahmen (Konkurs),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 16. April 2012 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 16. April 2012 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen Verwaltungsmassnahmen des Konkursamtes Maloja im Sinne von Art. 16 ff. VZG abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die beiden Beschwerdeführer mit (am 18. Juli 2012 auf dem Rechtshilfeweg zugestellter) Verfügung vom 25. Juni 2012 aufgefordert worden sind, die (von ihnen eingereichte und an sie retournierte) Beschwerdeschrift mit der eigenhändigen Unterschrift beider Beschwerdeführer zu versehen und die unterzeichnete Beschwerdeschrift innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung dem Bundesgericht zurückzuschicken, ansonst die Beschwerde unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass die Beschwerdeführer mit der gleichen Verfügung aufgefordert worden sind, dem Bundesgericht innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, ansonst weitere Mitteilungen unterblieben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden könnten ( Art. 39 Abs. 3 BGG ),

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der ihnen gesetzten Fristen (auch unter Berücksichtigung des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) weder die von ihnen beiden unterzeichnete Beschwerdeschrift retourniert noch eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet haben, weshalb auf die Beschwerde, die androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat, in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und die Mitteilung des bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheids an die Beschwerdeführer unterbleibt,

dass sodann auch auf die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) und damit verspätet eingereichten weiteren Beschwerdeeingaben in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, zumal diese Eingaben den Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) in keiner Weise entsprechen,

dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegenden, solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Konkursamt Maloja und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt; das für die Beschwerdeführer bestimmte Urteilsexemplar bleibt zu deren Handen im Dossier, jedoch wird ihnen zur Information eine Kopie des Urteils mit A-Post zugestellt.

Lausanne, 27. August 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann