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5A_339/2010 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_339/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal following a decision made by the Appellationshof of the Canton of Bern regarding a denial of rights claim. The Tribunal required the party to pay a cost advance by a specified deadline, which the party failed to do, both in cash and through other payment methods. As a result of this non-compliance, the Tribunal decided not to consider the complaint and ordered the party to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Failure to Pay Cost Advance: The Tribunal required the party to pay a cost advance by a specified deadline, which the party failed to do, both in cash and through other payment methods. As a result of this non-compliance, the Tribunal decided not to consider the complaint and ordered the party to cover the court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Untätigkeitsklage Beweislosigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied for the procedure used to dismiss the appeal (non-entry).

Art. 62 Abs. 3 BGG

Applied as the legal basis for not entering the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_339/2010

Urteil vom 17. Juni 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aberkennungsklage.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. März 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. März 2010 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 27. Mai 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 5. Mai 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 28. Mai 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann