Appeal Regarding Cost Advance in Neighborhood Dispute Inadmissible Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute concerning neighborhood issues related to the pruning of plants, one party appealed a ruling from a lower court regarding the matter to the appellate court. The appellate court subsequently required a deposit of 3,200 Swiss Francs as a cost advance for the appeal process. The party objected to this requirement and submitted a request to contest the court's decision on the cost advance. The appellate court forwarded this request to the Federal Tribunal to determine if it constituted a valid appeal. Ultimately, the request was deemed insufficiently substantiated to warrant consideration, leading to the court's decision not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Cost Advance in Neighborhood Dispute Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The appellate court subsequently required a deposit of 3,200 Swiss Francs as a cost advance for the appeal process. The party objected to this requirement and submitted a request to contest the court's decision on the cost advance. The appellate court forwarded this request to the Federal Tribunal to determine if it constituted a valid appeal. Ultimately, the request was deemed insufficiently substantiated to warrant consideration, leading to the court's decision not to entertain the appeal.
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KI-generiertUsed to decide not to enter into the appeal in the simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently reasoned.
Used to waive the imposition of court costs given the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_338/2018
Urteil vom 25. April 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Künzli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Nachbarrecht),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2018 (NP180011-O/Z01).
Sachverhalt:
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Januar 2018 in der Nachbarschaftssache (Zurückschneiden von Pflanzen) mit B.________ erhob A.________ am 20. März 2018 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich.
Mit Verfügung vom 27. März 2018 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von Fr. 3'200.-- für das Berufungsverfahren.
Dagegen machte A.________ am 16. April 2018 eine Eingabe, in welcher sie festhielt, gegen die Verfügung "Beschwerde Art. 103 ZPO " einzureichen, und stellte die Rechtsbegehren: Hier, im rechtskräftigen Vergleich - gerichtlichen Vergleich vom 30. April 2015 mit Berufungsurteil Nr.... zum Dispositionsakt Ziff.1-5 - mit Präjudizwirkung... und mangels Rechts- und Verfahrensvoraussetzung... ist das unzulässige Urteil Nr.... von Amtes wegen aufzuheben (Ziff. 1). Die Verfügung Nr. NP180011 vom 27. März 2018 steht entsprechend nach und ist aufzuheben (Ziff. 2).
Diese Eingabe hat das Obergericht am 18. April 2018 zusammen mit den kantonalen Akten dem Bundesgericht gesandt zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde an das Bundesgericht handeln könnte.
Erwägungen:
1. Die Eingabe war zwar an das Obergericht gerichtet und auch die Anrede wendet sich an die Oberrichter. Indes geht aus dem Rechtsbegehren 2 der Eingabe unzweifelhaft der Wille hervor, gegen die Kostenverfügung ein Rechtsmittel einzulegen. Weil Beschwerden im Sinn von Art. 103 ZPO beim Obergericht einzig gegen erstinstanzliche Kostenverfügungen erhoben werden können, hat das Obergericht die Eingabe folgerichtig an das Bundesgericht weitergeleitet, welches potentiell funktionell zuständig sein kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).
2. Die Beschwerde ist von C.________ unterzeichnet. Vor Bundesgericht sind indes gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG einzig Anwälte im Sinn des Anwaltsgesetzes zur Vertretung befugt. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Nachforderung einer eigenhändigen Unterschrift der Beschwerdeführerin zur Behebung des genannten Mangels ist jedoch entbehrlich, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie die nachfolgende Erwägung zeigt.
3. Eine Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin macht einzig Ausführungen in der Sache, äussert sich aber mit keinem Wort dazu, dass und inwiefern kein Kostenvorschuss hätte erhoben werden dürfen oder jedenfalls nicht in der verlangten Höhe. Dass das erstinstanzliche Verfahren in ihren Augen einen anderen Verlauf hätte nehmen müssen, befreit jedenfalls nicht von der grundsätzlichen Kostenvorschusspflicht für ein Berufungsverfahren. Im Übrigen legt sie auch die Voraussetzungen zur Anfechtung eines Zwischenentscheides nicht dar ( Art. 93 Abs. 1 BGG ), als welcher die Kostenvorschussverfügung gilt (Urteile 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 603 ; 5A_582/2013 vom 12. Februar 2014 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 III 65 ).
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren mit Präsidialurteil zu entscheiden ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli