Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Admissibility in Neighbor Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two parties concerning neighbor law, specifically regarding the refusal to restrict a legal proceeding as requested by the complainants. The complainants filed an appeal against a decision from a lower court that did not allow the requested process limitation and ordered the continuation of the proceedings without restrictions. The appeal was brought before the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the valid grounds for appeal and the implications of the intermediate decision, ultimately concluding that the appeal was inadmissible due to insufficient arguments demonstrating irreparable harm or substantial benefit from an immediate ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 5 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Admissibility in Neighbor Dispute: The complainants filed an appeal against a decision from a lower court that did not allow the requested process limitation and ordered the continuation of the proceedings without restrictions. The appeal was brought before the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the valid grounds for appeal and the implications of the intermediate decision, ultimately concluding that the appeal was inadmissible due to insufficient arguments demonstrating irreparable harm or substantial benefit from an immediate ruling.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible based on this article because the conditions for the self-standing appealability of the interlocutory decision were not met.
Used in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG to rule on the solidarity of cost liability.
Used to impose court costs upon the losing parties (appellants).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_338/2016
Urteil vom 4. Juli 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
1. B.________,
2. A.________ AG,
handelnd durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verweigerung der Prozesseinschränkung (Nachbarrecht),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. April 2016 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. April 2016 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Hochdorf (betreffend die Verweigerung der von den Beschwerdeführern beantragten Einschränkung eines nachbarrechtlichen Prozesses samt Anordnung der Prozessfortsetzung ohne Einschränkung) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren, dem sich die Beschwerdegegner widersetzen,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG einen Beschwerdeentscheid betreffend eine prozessleitende Verfügung und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat ( BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331),
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass im vorliegenden Fall hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG von den Beschwerdeführern (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihnen durch den Zwischenentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass sodann auch hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von den Beschwerdeführern (entgegen BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 f.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern eine Beschwerdegutheissung zu einem sofortigen Endentscheid und zur erwähnten Aufwandersparnis führen würde,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,
dass hingegen den Beschwerdegegnern für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt.
3. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann