Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_338/2015 KI-generiert

Son's Appeal Against Mother's Nursing Home Placement Dismissed

Geschäftsnummer 5A_338/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the placement of an elderly woman under guardianship in a nursing home. Initially, a guardianship was established for the individual, and her situation was reviewed several times, ultimately resulting in her placement in a nursing home after a stroke. The son of the elderly woman contested this decision, seeking her return home and questioning the appropriateness of the nursing home setting, arguing that he could provide better care. The local court upheld the guardianship's decision, leading to an appeal which was also dismissed. The son subsequently brought the matter before a higher court, maintaining his objections and requesting further evaluation of his mother's care situation without influence from the guardianship authority or the home staff.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 ZGB, Art. 395 ZGB, Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 419 ZGB, Art. 75 Abs. 2 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG; Son's Appeal Against Mother's Nursing Home Placement Dismissed: Initially, a guardianship was established for the individual, and her situation was reviewed several times, ultimately resulting in her placement in a nursing home after a stroke. The son of the elderly woman contested this decision, seeking her return home and questioning the appropriateness of the nursing home setting, arguing that he could provide better care. The local court upheld the guardianship's decision, leading to an appeal which was also dismissed. The son subsequently brought the matter before a higher court, maintaining his objections and requesting further evaluation of his mother's care situation without influence from the guardianship authority or the home staff.

Schlagwörter

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Beistandschaft (Platzierung im Pflegeheim) willkürliche Beweiswürdigung vormundschaftliche Angelegenheit Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Anhörung eines Elternteils Rückkehrrecht Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Mentioned as an example of a constitutional right violation that can be alleged against factual findings, although not directly cited in the final orders, it is part of the standard requirements for review in E. 1.4.

Art. 9 BV

Invoked when assessing the appellant's claim regarding the arbitrary nature of the evidence evaluation (willkürliche Beweiswürdigung) in E. 3.2.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a general procedural rule concerning the review of constitutional rights in the appeal, although not directly cited in the final orders, it is part of the standard requirements for review in E. 1.4.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a general procedural requirement for stating the grounds for appeal, although not directly cited in the final orders, it is part of the standard requirements for review in E. 1.4.

Art. 95 BGG

Cited in connection with the possibility of challenging factual findings based on a rights violation, although not directly cited in the final orders, it is part of the standard requirements for review in E. 1.4.

Art. 97 Abs. 1 in fine BGG

Cited in connection with the requirement to show why correcting a factual error is decisive for the outcome of the procedure, although not directly cited in the final orders, it is part of the standard requirements for review in E. 1.4.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Used to declare the appellant's new request regarding the involvement of the family doctor inadmissible because it had not been presented to the cantonal authorities.

Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB

Discussed in E. 4.1 and E. 4.2 as the legal basis for the representation rights of other descendants, which were superseded by the extension of the curatorship.

Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB

Discussed in E. 4.1 as the legal basis for the appellant's alleged right of representation, which was ultimately superseded by the extension of the curatorship.

Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB

The reasoning mentions that the extension of the curatorship to medical representation according to Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB caused the representation rights of relatives mentioned in Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 and 5 ZGB to lapse, which is central to dismissing the appeal in E. 4.2.

Art. 381 ZGB

Cited in commentary (EICHENBERGER/HOHLER) in E. 4.2 to support the finding that extending the curatorship extinguishes the representation rights mentioned in Art. 378.

Art. 394 Abs. 1 ZGB

Cited as the basis for the initial establishment of the curatorship (Beistandschaft) by the KESB (A.a).

Art. 395 ZGB

Cited as the basis for the initial establishment of the curatorship (Beistandschaft) by the KESB (A.a).

Art. 419 ZGB

The provision under which the initial complaint was lodged at the cantonal level, setting the context for the decision under review.

Art. 8 ZGB

Mentioned as an example of a legal violation that can be alleged against factual findings, although not directly cited in the final orders, it is part of the standard requirements for review in E. 1.4.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

5A_521/2023 (2023-09-20)
Cousin and Carer Lack Standing to Appeal Adult Placement Decision
«…nweisung seiner Mutter in ein Alters- und Pflegeheim anzufechten, weil er die Mutter persönlich betreuen wollte (Urteil 5A_338/2015 vom 1. Juli 2015 E. 1.1). Hingegen hat das Bundesgericht das schutzwürdige Interesse der Tochter verneint, die sich geg…»
5A_542/2019 (2019-07-30)
Parents' Appeal to Release Adult Daughter from Psychiatric Custody Rejected on Standing
«…nweisung seiner Mutter in ein Alters- und Pflegeheim anzufechten, weil er die Mutter persönlich betreuen wollte (Urteil 5A_338/2015 vom 1. Juli 2015 E. 1.1). Hingegen hat das Bundesgericht das schutzwürdige Interesse der Tochter verneint, die sich geg…»
2018.07.04.vv.1 (2018-07-04) · bl
Guardianship Management Upheld in Dementia Case
«…as Recht und die Möglichkeit abgesprochen, seine Lebenspartnerin persönlich zu betreuen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2015 vom 1. Juli 2015 E. 1.1 m.w.H.; Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt VD.2015.25 vom 4. September 2015 E. 1).…»
5A_522/2016 (2017-03-14)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Representation Guardianship for Dementia Patient; Dismisses Appeal by Mother and Son
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5A_559/2016 (2017-03-01)
Son's Appeal Against Validity of Father's Advance Care Directive Dismissed for Lack of Standing
«…führenden Person vorausgesetzt (Urteile 5A_729/2015 vom 17. Juni 2016 E. 2.2.2, 5A_787/2015 vom 3. März 2016 E. 1.2 und 5A_338/2015 vom 1. Juli 2015 E. 1.1). Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB , wonach Personen, welche der betroffenen Person nahestehen, bef…»
5A_911/2015 (2016-01-21)
Sister's Appeal on Guardianship Standing Dismissed by Federal Supreme Court
«…nweisung seiner Mutter in ein Alters- und Pflegeheim anzufechten, weil er die Mutter persönlich betreuen wollte (Urteil 5A_338/2015 vom 1. Juli 2015 E. 1.1). Hingegen hat das Bundesgericht das schutzwürdige Interesse der Tochter verneint, die sich geg…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_338/2015

Urteil vom 1. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt.

Gegenstand

Beistandschaft (Platzierung im Pflegeheim),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 20. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. A.a. Am 9. April 2010 wurde über die 1926 geborene B.A.________ eine Beistandschaft errichtet. Mit Entscheid vom 31. Juli 2013 passte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Basel-Stadt diese Massnahme dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht an und setzte C.________, Berufsbeiständin beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, als Beiständin nach Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB ein. Der Beiständin wurde aufgetragen, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein, die Verbeiständete bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen wie auch beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit erforderlich zu vertreten und sie ferner beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Mit Urteil vom 2. Dezember 2014 erweiterte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht die bestehende Beistandschaft auf eine Vertretungsbeistandschaft in medizinischen Belangen gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB und übertrug diese Aufgabe der bereits eingesetzten Beiständin.

A.b. Am 28. Mai 2014 erlitt B.A.________ einen Schlaganfall. Nach einem kurzen Aufenthalt im Spital D.________ war sie bis zum 28. Juli 2014 zur Rehabilitation im Spital der Stiftung E.________. Die Beiständin veranlasste ihre Platzierung im Alters- und Pflegeheim der Stiftung E.________, wo sich die Betroffene seit dem 28. Juli 2014 aufhält.

B. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 erhob A.A.________, Sohn der Verbeiständeten, bei der KESB Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB gegen die Beiständin und beantragte, die von ihr veranlasste Platzierung seiner Mutter im Alters- und Pflegeheim E.________ rückgängig zu machen und die Mutter nach Hause zu entlassen. Soweit Einwände gegen eine Rückkehr bestünden, seien diese unverzüglich schriftlich zu begründen. Die "momentane Situation" sei einmal "korrekt und in Ruhe" mit dem Hausarzt der Verbeiständeten, mit ihm, seiner Mutter und einer Vertretung der KESB zu besprechen. Die angerufene Instanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 ab. A.A.________ gelangte gegen diesen Entscheid an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 20. Februar 2015 abwies.

C. A.A.________ (Beschwerdeführer) hat am 25. April 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei unverzüglich der langjährige Hausarzt der Mutter zu beauftragen, zusammen mit der Mutter und dem Beschwerdeführer abzuklären, ob die Mutter in ihre eigene Wohnung zurückkehren und dort mit zusätzlicher Unterstützung durch die Spitex betreut werden könne. Dabei solle der Hausarzt selbständig und ohne Beeinflussung durch die KESB, die Beiständin oder die Angestellten des Heims entscheiden können. Bejahe der Hausarzt die entsprechende Möglichkeit, sei nach einer Woche die Situation durch ihn vor Ort zu überprüfen und abzuklären; soweit alles in Ordnung sei, habe eine erneute Prüfung nach einer Woche, dann nach zwei Wochen usw. zu erfolgen. Im Weiteren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 2 BGG ) betreffend eine Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB gegen die Beiständin. Es betrifft eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG (Kindes- und Erwachsenenschutz). Der Beschwerdeführer war Partei im kantonalen Verfahren ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ). Im vorliegenden Fall hat nicht die Verbeiständete, sondern eine ihr nahestehende Person, ihr Sohn, Beschwerde gegen die Einweisung in ein Alters- und Pflegeheim erhoben. Die Beschwerde an das Bundesgericht setzt ein persönliches Interesse voraus ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht hat bisher der nahestehenden Person ein persönliches Interesse an der Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung (Urteil 5A_238/2015 vom 16. April 2015 E. 2) bzw. an der Ernennung eines Berufsbeistands (Urteil 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015) aberkannt. Im vorliegenden Fall kann indes ein persönliches Interesse der nahestehenden Person nicht verneint werden, wurden doch mit der hier strittigen Einweisung der Mutter durch die Beiständin in das Alters- und Pflegeheim dem Beschwerdeführer das Recht und die Möglichkeit abgesprochen, seine Mutter persönlich zu betreuen. Auf die fristgerecht ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde ist, von den nachfolgenden Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich einzutreten.

1.2. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht das Begehren, es sei unverzüglich der langjährige Hausarzt der Mutter zu beauftragen, zusammen mit der Mutter und dem Beschwerdeführer abzuklären, ob sie in ihre eigene Wohnung zurückkehren und dort mit zusätzlicher Unterstützung durch die Spitex betreut werden könne. Dabei solle der Hausarzt selbständig und ohne Beeinflussung durch die KESB, die Beiständin oder die Angestellte des Heims entscheiden können. Bejahe er die entsprechende Möglichkeit, sei nach einer Woche die Situation der Mutter vor Ort zu überprüfen und abzuklären. Soweit alles in Ordnung sei, habe eine erneute Prüfung nach einer Woche, dann nach zwei Wochen usw. zu erfolgen. Einen entsprechenden Antrag hat er indes vor den kantonalen Instanzen nicht gestellt. Er erweist sich daher als neu und unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten. Zu behandeln sind jedoch die sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Entlassung der Mutter aus dem Alters- und Pflegeheim.

1.3. Gegenstand des kantonalen Verfahrens war ausschliesslich die Frage, ob die Beiständin mit der Einweisung der Mutter in ein Heim Bundesrecht verletzt hat. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Qualität des Heims und den angeblichen Unzulänglichkeiten in der Pflege und Betreuung sowie die Ausführungen zum "Extremen Eingriff in das Leben der Mutter..." ist nicht einzutreten.

1.4. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

2. Das Appellationsgericht hat erwogen, es habe sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2014 in den Verfahren VD.2014.45 und VD.2014.46 eingehend mit der aktuellen Situation der Verbeiständeten befasst und dabei Dr. F.________ befragt, welche die Verbeiständete nach deren Übertritt vom Spital D.________ ins Spital E.________ vom 29. Mai bis 28. Juli 2014 betreut habe. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit erhalten, der Ärztin Fragen zu stellen und sie mit seinen Feststellungen zu konfrontieren. Nach Auskunft der Ärztin benötige die Verbeiständete bei den täglichen Verrichtungen Anleitung und Pflege. Sie könne mit Anleitung am Rollator gehen, sei aber stark sturzgefährdet und solle daher nicht allein aufstehen. Zudem leide sie an einem schweren dementiellen Syndrom und sei zeitlich, örtlich und situativ desorientiert. Ihre Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien deutlich eingeschränkt. Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit seien nicht mehr gegeben. Eine Verbesserung des Zustandes sei nicht zu erwarten. Die Verbeiständete benötige Betreuung rund um die Uhr, welche entweder in einem Alters- und Pflegeheim oder mit einer professionellen 24-Stunden-Betreuung durch die Spitex zuhause erbracht werden könne. Die Verbeiständete sei kontaktfreudig und benötige daher ein entsprechendes soziales Umfeld. Diesen pflegerischen Bedürfnissen entspreche ihre seit dem 28. Juli 2014 bestehende Platzierung im Alters- und Pflegeheim der Stiftung. Somit sei festzustellen, dass die durch die Beiständin veranlasste Platzierung der Verbeiständeten sachlich indiziert gewesen sei.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, bei der befragten Ärztin handle es sich um eine Angestellte des Altersheims, welches massiv unterbelegt sei. Auf der Hand liege daher, dass bei dieser Sachlage vorschnell behauptet werde, die Patientin sei auf professionelle Hilfe angewiesen und im Altersheim besser versorgt. Es bestehe ein Interessenkonflikt. Durch die Aussage der Ärztin werde auch nicht konkret erläutert, inwiefern der Aufenthalt der Mutter im Heim für sie besser sei. Mit diesen Ausführungen beanstandet der Beschwerdeführer im Ergebnis die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich.

3.2. Als willkürlich ( Art. 9 BV ) erweist sich die Beweiswürdigung, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

3.3. Der Umstand, dass die Ärztin angeblich eine Angestellte der Stiftung sei, vermag einen Interessenkonflikt nicht zu begründen. Dabei wird insbesondere übersehen, dass sie die Betroffene während eines bestimmten Zeitraums persönlich betreut hat und sich somit ein qualifiziertes Bild über deren Gesundheitszustand und den Fürsorgebedarf hat machen können. Sie hat sich denn auch ausführlich und konkret dazu geäussert. Sodann hat die Ärztin nicht das Heim als ausschliessliche Möglichkeit für die Gewährung der Pflege erwähnt, sondern auch eine Pflege rund um die Uhr durch die Spitex in Betracht gezogen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung zu belegen vermöchte. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die erforderliche Pflege durch die Spitex gewährleistet ist. Die Vorinstanz ist daher nicht in Willkür verfallen, indem sie auf die Aussage der Ärztin abgestellt hat. Der Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung erweist sich als unbegründet. Damit aber bleibt es bei den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 2). Soweit der Beschwerdeführer ferner behauptet, er könne seine Mutter besser zuhause persönlich pflegen und betreuen, richtet er sich gegen anderslautende durch die Aussagen der Ärztin belegte Feststellungen der Vorinstanz. Aufgrund der willkürfrei festgestellten Tatsachen war die durch die Beiständin veranlasste Platzierung der Mutter des Beschwerdeführers in einem Heim verhältnismässig und damit bundesrechtskonform.

4.

4.1. Das Obergericht hat im Weiteren erwogen, soweit die KESB in ihrem Entscheid vom 23. Januar 2014 dem gesetzlichen Vertretungsrecht der Angehörigen bezüglich medizinischer Massnahmen gemäss Art. 377 ff. ZGB gegenüber der Vertretungsbefugnis der Beiständin Vorrang eingeräumt habe, sei das gesetzliche Vertretungsrecht Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB allen Nachkommen der verbeiständeten Mutter zugekommen. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass alle anderen involvierten Nachkommen der Mutter im Rahmen eines Familiengesprächs einer Einweisung der Mutter in das Alters- und Pflegeheim zugestimmt haben. Die Zustimmung des Beschwerdeführers sei daher nicht nötig gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl seine Zustimmung zur Einweisung als auch die Auslegung des Appellationsgerichts betreffend Art. 378 ZGB . Er macht insbesondere geltend, die vorinstanzliche Auslegung von Art. 378 ZGB sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe mit seiner Mutter einen gemeinsamen Haushalt, habe sie bis zur Einweisung persönlich betreut und besuche sie auch heute noch jeden Tag. Ihm stehe daher ein Vertretungsrecht betreffend medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zu, welches dem Vertretungsrecht der Nachkommen gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB vorgehe.

4.2. Das Appellationsgericht hält im angefochtenen Entscheid dafür, es habe in seiner Eigenschaft als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2014 die bestehende Beistandschaft über die Mutter des Beschwerdeführers auf eine Vertretungsbeistandschaft in medizinischen Belangen gemäss Art. 378 Ziff. 2 ZGB ausgeweitet und diese Aufgabe der bereits eingesetzten Beiständin übertragen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er diesen Entscheid erfolgreich beim Bundesgericht angefochten hat. Mit der Errichtung der entsprechenden Beistandschaft fiel das Vertretungsrecht der in Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 ZGB erwähnten Personen dahin ( EICHENBERGER/HOHLER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, N. 3 zu Art. 381 ZGB ). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB nach wie vor erfüllt.

5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben.

6. Angesichts der vorstehenden Kostenregelung wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden