Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_338/2009 KI-generiert

Appeal Rejected for Non-payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_338/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a late legal objection and the request for the restoration of a deadline. The complainant failed to pay a required advance fee by the specified deadline, despite being given a non-extendable period to do so, which led to the complaint being deemed inadmissible. Additionally, the complainant's request to reconsider the decision regarding the fee was also denied, as no new arguments were presented to challenge the original ruling. Consequently, the court decided not to consider the complaint and imposed the associated costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Rejected for Non-payment of Cost Advance: The complainant failed to pay a required advance fee by the specified deadline, despite being given a non-extendable period to do so, which led to the complaint being deemed inadmissible. Additionally, the complainant's request to reconsider the decision regarding the fee was also denied, as no new arguments were presented to challenge the original ruling. Consequently, the court decided not to consider the complaint and imposed the associated costs on the complainant.

Schlagwörter

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Frist für Kostenvorschuss Verzugskosten Inkasso Beschwerdelegitimation Ergebnislose Ausschreibung Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited alongside Art. 117 BGG for the procedural basis to dismiss the appeal (no entry).

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning as the basis for not proceeding with the appeal due to failure to pay the cost deposit after being ordered to do so.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_338/2009

Urteil vom 22. Juni 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ GmbH,

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verspäteter Rechtsvorschlag, Fristwiederherstellung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 29. Mai 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 18. Mai 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 300.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 12. Juni 2009 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein (sinngemässes) Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 29. Mai 2009 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann