Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_338/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_338/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The situation involves a legal dispute where the petitioner filed a complaint following a previous decision by the Zurich cantonal court regarding a bidding premium. The petitioner sought legal aid after their request was rejected due to lack of merit. However, the petitioner failed to meet a deadline to pay a required court fee of 2,000 Swiss Francs, both in cash and through a bank transfer, despite receiving multiple reminders. Consequently, the court decided not to consider the petitioner's appeal and imposed court costs on them.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The petitioner sought legal aid after their request was rejected due to lack of merit. However, the petitioner failed to meet a deadline to pay a required court fee of 2,000 Swiss Francs, both in cash and through a bank transfer, despite receiving multiple reminders. Consequently, the court decided not to consider the petitioner's appeal and imposed court costs on them.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verzugskosten Kauf unentgeltliche Rechtspflege Ergebnislose Ausschreibung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision concerning the failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This provision was cited as the basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_338/2008/bnm

Urteil vom 1. September 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG

,

Beschwerdeführerin,

, Beschwerdeführerin,

gegen

Bank Y.________,

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Steigerungszuschlag.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Mai 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Mai 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 7. Juli 2008 samt (zweiter) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 26. Mai 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post: Art. 44 Abs. 2 BGG ) als am 18. Juli 2008 erfolgt geltenden Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann