Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_338/2007 KI-generiert

Patient Committal Duration and Proportionality of Extension

Geschäftsnummer 5A_338/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a person who was subjected to a protective custody order due to a psychotic condition with paranoid delusions, leading to his hospitalization in a clinic. Initially, the order was placed for a fixed period, which was later extended at the request of the clinic's medical staff. The individual subsequently appealed to the administrative court for his release, but the court denied his request. Following this, he filed a complaint arguing that he did not exhibit any psychotic symptoms and sought the annulment of the previous court decision to facilitate his release. The background involved challenges in establishing appropriate post-release care and housing for him, which contributed to the length of his confinement in the facility.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG; Patient Committal Duration and Proportionality of Extension: Initially, the order was placed for a fixed period, which was later extended at the request of the clinic's medical staff. The individual subsequently appealed to the administrative court for his release, but the court denied his request. Following this, he filed a complaint arguing that he did not exhibit any psychotic symptoms and sought the annulment of the previous court decision to facilitate his release. The background involved challenges in establishing appropriate post-release care and housing for him, which contributed to the length of his confinement in the facility.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft medizinische Notwendigkeit Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt Verhältnismässigkeit psychotische Störung mittelschwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 II 213
Assisted Detention Placement of Intellectually Disabled Ward After Mother's Death
BGE 81 II 263
Bei der entsprechenden ärztlichen Diagnose handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung ( BGE 81 II 263 ), welche für das Bundesgericht verbindlich ist ( Art.
BGE 118 II 254
Claimant v. Canton of Zurich (Compulsory Detention and Forced Treatment)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied due to the outcome of the proceedings.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the binding nature of factual findings unless they are arbitrary or based on another legal violation, but not explicitly cited in the dispositive statement (paragraph 1).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

V.2011.5 (2011-01-26) · sg
Compulsory Confinement Upheld Due to Threats and Weapon Possession
«…ichtigen seien die Gefahr einer Verwahrlosung sowie eine Obdachlosigkeit (BGE 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_338/2007 vom 11. Juli 2007, E. 2.1 und 2.4). In der neueren Rechtsprechung stellt das Bundesgericht nicht mehr das Erfordernis e…»
V.2011.5 (2011-01-26) · sg
Appeal of Compulsory Psychiatric Placement Following Death Threats and Weapon Discovery
«…ichtigen seien die Gefahr einer Verwahrlosung sowie eine Obdachlosigkeit (BGE 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_338/2007 vom 11. Juli 2007, E. 2.1 und 2.4). In der neueren Rechtsprechung stellt das Bundesgericht nicht mehr das Erfordernis e…»
V.2010.162 (2011-01-12) · sg
Appeal Regarding Non-Consensual Psychiatric Placement
«…rücksichtigen seien die Gefahr einer Verwahrlosung sowie Obdachlosigkeit (BGE 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_338/2007 vom 11. Juli 2007, E. 2.1 und 2.4). In der neueren Rechtsprechung stellt das Bundesgericht nicht mehr das Erfordernis e…»
V.2010.162 (2011-01-12) · sg
Administrative Appeals Commission Review of Compulsory Psychiatric Confinement Orders
«…rücksichtigen seien die Gefahr einer Verwahrlosung sowie Obdachlosigkeit (BGE 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_338/2007 vom 11. Juli 2007, E. 2.1 und 2.4). In der neueren Rechtsprechung stellt das Bundesgericht nicht mehr das Erfordernis e…»
V.2010.64 (2010-06-09) · sg
Protective Custody for Mentally Disordered Individual
«…ichtigen seien die Gefahr einer Verwahrlosung sowie eine Obdachlosigkeit (BGE 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_338/2007 vom 11. Juli 2007, E. 2.1 und 2.4). In der aktuellen Rechtsprechung stellt das Bundesgericht nicht mehr das Erfordernis…»
V.2010.64 (2010-06-09) · sg
Placement Order Upheld Due to Insufficient External Care Capacity
«…ichtigen seien die Gefahr einer Verwahrlosung sowie eine Obdachlosigkeit (BGE 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_338/2007 vom 11. Juli 2007, E. 2.1 und 2.4). In der aktuellen Rechtsprechung stellt das Bundesgericht nicht mehr das Erfordernis…»
V.2010.57 (2010-05-27) · sg
Compulsory Psychiatric Placement Involving Deprivation of Liberty Review
«…ichtigen seien die Gefahr einer Verwahrlosung sowie eine Obdachlosigkeit (BGE 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_338/2007 vom 11. Juli 2007, E. 2.1 und 2.4). In der aktuellen Rechtsprechung stellt das Bundesgericht nicht mehr das Erfordernis…»
V.2010.57 (2010-05-27) · sg
In re Commitment of [Subject's Name]
«…ichtigen seien die Gefahr einer Verwahrlosung sowie eine Obdachlosigkeit (BGE 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_338/2007 vom 11. Juli 2007, E. 2.1 und 2.4). In der aktuellen Rechtsprechung stellt das Bundesgericht nicht mehr das Erfordernis…»
V.2009.122 (2009-09-10) · sg
Compulsory Placement Justified by Lack of Insight and Danger to Children
«…ichtigen seien die Gefahr einer Verwahrlosung sowie eine Obdachlosigkeit (BGE 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_338/2007 vom 11. Juli 2007, E. 2.1 und 2.4). In der neuesten Rechtsprechung stellt das Bundesgericht nicht mehr das Erfordernis…»
V.2009.122 (2009-09-10) · sg
Forced Placement Due to Mental Illness and Endangerment of Children
«…ichtigen seien die Gefahr einer Verwahrlosung sowie eine Obdachlosigkeit (BGE 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_338/2007 vom 11. Juli 2007, E. 2.1 und 2.4). In der neuesten Rechtsprechung stellt das Bundesgericht nicht mehr das Erfordernis…»
V.2007.139 (2007-12-14) · sg
Compulsory Protective Placement Due to Mental Impairment and Self-Endangerment
«…sichtigen ist nach dieser Praxis auch die Gefahr einer Verwahrlosung sowie eine Obdachlosigkeit (BGE vom 11. Juli 2007, 5A_338/2007, E. 2.1 und 2.4). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publi…»
V.2007.139 (2007-12-14) · sg
Compulsory Psychiatric Placement Upheld Despite Lack of Legal Mental Illness Finding
«…sichtigen ist nach dieser Praxis auch die Gefahr einer Verwahrlosung sowie eine Obdachlosigkeit (BGE vom 11. Juli 2007, 5A_338/2007, E. 2.1 und 2.4). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publi…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_338/2007 /blb

Urteil vom 11. Juli 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom

12. Juni 2007.

Sachverhalt:

A. Am 26. März 2007 ordnete das Departement des Innern des Kantons Solothurn wegen eines psychotischen Zustandsbildes mit paranoiden Vorstellungen die fürsorgerische Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers an und wies ihn in die Klinik K.________ ein, wobei diese Massnahme bis zum 7. Mai 2007 befristet war.

B. Auf Ersuchen der ärztlichen Leitung der Anstalt verlängerte das Departement am 9. Mai 2007 die Massnahme bis zum 31. Oktober 2007. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies das Begehren des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Anstalt mit Urteil vom 12. Juni 2007 ab.

C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids und die Entlassung aus der Anstalt. Das Verwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

1.2 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).

1.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht hat seinem Beschwerdeentscheid den von der letzten kantonalen Instanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen, es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV . (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., S. 4338) oder beruhten auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, weder das psychotische Krankheitsbild noch die Wahnvorstellungen seien vorhanden. Er kenne die Ärzte nicht und man unternehme faktisch nichts.

2.1 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann ( Art. 397a Abs. 1 ZGB ). Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BBl. 1977 III S. 27). Wie bei der Einweisung in eine Anstalt (vgl. Schnyder, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung, in Zeitschrift für öffentliche Fürsorge, 1979, S. 119) ist somit auch bei der Zurückbehaltung des oder der Betroffenen als der anderen Form des Freiheitsentzuges (BBl. 1977 III S. 27) das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen; vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der oder die Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm bzw. ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann ( BGE 114 II 213 E. 5). Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet ( Art. 397a Abs. 2 ZGB ). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss denn auch die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt.

Die Zurückbehaltung in einer Anstalt im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist namentlich gerechtfertigt, wenn im Fall der Entlassung die professionelle Nachbetreuung der betroffenen Person nicht sichergestellt ist, wenn diese über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlosung droht oder wenn sie sich selbst oder andere gefährdet.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer das psychotische Krankheitsbild und die Wahnvorstellungen bestreitet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei der entsprechenden ärztlichen Diagnose handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung ( BGE 81 II 263 ), welche für das Bundesgericht verbindlich ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; E. 1.3), zumal der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, inwiefern diese Feststellung geradezu willkürlich sein soll. Im Übrigen erweist sich die diagnostizierte Gesundheitsstörung als Geisteskrankheit im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB (zum Begriff: BGE 118 II 254 E. 4a S. 261).

2.3 Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sich oder andere gefährdet bzw. bei der Entlassung zu gefährden droht bzw. verwahrlosen wird. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer zu entlassen sein werde, sobald die Nachbetreuung eingerichtet und die Wohnsituation des Beschwerdeführers geklärt sein wird. Die Vorinstanz begründet die Verlängerung der Zurückbehaltung bis zum 31. Oktober 2007 damit, dass die Wohnsituation bis heute noch nicht habe geklärt werden können und infolge eines Arztwechsels die Beziehung zwischen dem neuen Arzt und dem Beschwerdeführer erst noch aufgebaut werden müsse.

2.4 Dass die Wohnsituation des zur Zeit obdachlosen Beschwerdeführers geklärt und eine Nachbetreuung sichergestellt werden muss, versteht sich von selbst. Dennoch hat die fürsorgerische Freiheitsentziehung verhältnismässig zu sein und darf nicht länger dauern, als es ihr Zweck erfordert. Dies bedeutet, dass die für eine Entlassung erforderlichen Schritte so zügig wie möglich in die Wege zu leiten sind. Warum es für die Klärung der Wohnsituation und die Organisation der Nachbetreuung eines halben Jahres bedarf, wird nicht erörtert und lässt sich auch nicht nachvollziehen, zumal Dr. D.________ die ärztliche Betreuung bereits einige Wochen vor dem Gerichtstermin übernommen hatte; dieser erklärte zudem, es sei nicht so, dass man bis zum Herbst abwarten wolle und nicht aktiv nach einer Lösung suche. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die ärztliche Leitung der Anstalt anzuweisen ist, die für die Entlassung des Beschwerdeführers erforderlichen Schritte umgehend in die Wege zu leiten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2007 wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der Klinik K.________ wird angewiesen, die für die Entlassung des Beschwerdeführers erforderlichen Schritte (Klärung der Wohnsituation und professionelle Nachbetreuung) umgehend einzuleiten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie der ärztlichen Leitung der Klinik K.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: