Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Collection Costs Due to Insufficient Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by the Zurich Cantonal Court concerning a requirement for an advance payment of costs in enforcement proceedings. The complainant, who faced previous adverse rulings, filed multiple requests for recusal against judges involved in past cases, which were deemed to be abusive and aimed at obstructing the judicial process. The Federal Tribunal found the complaint to be inadmissible, primarily due to a lack of substantiated reasoning addressing the relevant judicial considerations as required by law. Consequently, the Tribunal decided not to examine the complaint further and denied a request for free legal aid, assigning costs to the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 BGG, Art. 100 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Collection Costs Due to Insufficient Argumentation: The complainant, who faced previous adverse rulings, filed multiple requests for recusal against judges involved in past cases, which were deemed to be abusive and aimed at obstructing the judicial process. The Federal Tribunal found the complaint to be inadmissible, primarily due to a lack of substantiated reasoning addressing the relevant judicial considerations as required by law. Consequently, the Tribunal decided not to examine the complaint further and denied a request for free legal aid, assigning costs to the complainant.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission of the appeal due to lack of sufficient reasoning.
Cited for rejecting the appellant's request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Cited for imposing court costs on the appellant in order 4, and again in the reasoning for making the appellant liable for costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_337/2009
Urteil vom 19. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Betreibungskostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. April 2009.
Nach Einsicht
in die Eingabe des Beschwerdeführers 13. Mai 2009 gegen den vorgenannten Beschluss,
in Erwägung,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen "alle vorbefassten" Bundesrichter(innen) und Bundesgerichtsschreiber(innen) nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an früheren gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen ( BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt Zürich 6 und 10 eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass die Beschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde) als den obergerichtlichen Beschluss vom 29. April 2009 anficht ( Art. 75 BGG bzw. Art. 100 BGG ),
dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG voraussetzt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen, d.h. unhaltbaren und damit willkürlichen ( Art. 9 BV ), oder anderweitig Recht verletzenden, für den bundesgerichtlichen Entscheid erheblichen Sachverhaltsfeststellung beruht, wobei auch die Erheblichkeit der gerügten Feststellung in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen ist (Art. 42 Abs. 2, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer zwar vor Bundesgericht Rechtsverletzungen behauptet, dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen und kassationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, die ohne öffentliche Verhandlung entscheidet,
dass damit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden