Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_337/2007 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal Regarding Deficit Register Certificate Maintenance

Geschäftsnummer 5A_337/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the President of a cantonal supervisory authority regarding a decision related to a loss certificate register. The individual appealed a prior dismissal from a lower supervisory authority, asserting that there were grounds for deletion in the loss certificate register. However, the President of the cantonal supervisory authority noted that the appellant had not adequately addressed the key considerations of the lower authority's decision, which determined no grounds for deletion existed. The appeal was deemed insufficiently justified, leading to the conclusion that the appellant engaged in abusive litigation, ultimately resulting in the court's decision to not entertain the appeal and impose a court fee.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Regarding Deficit Register Certificate Maintenance: The individual appealed a prior dismissal from a lower supervisory authority, asserting that there were grounds for deletion in the loss certificate register. However, the President of the cantonal supervisory authority noted that the appellant had not adequately addressed the key considerations of the lower authority's decision, which determined no grounds for deletion existed. The appeal was deemed insufficiently justified, leading to the conclusion that the appellant engaged in abusive litigation, ultimately resulting in the court's decision to not entertain the appeal and impose a court fee.

Schlagwörter

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Betreibungsregister Aufsichtsbeschwerde Amtsmissbrauch mangelhafter Unterhalt Einstellung des Konkursverfahrens Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

The appeal was not admitted due to abusive litigation conduct.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The abusive nature of the litigation conduct was taken into account when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_337/2007 /blb

Urteil vom 27. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Verlustscheinregister,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Juni 2007 des erwähnten Präsidenten.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Juni 2007 des Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz, der auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Verlustscheinregister) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass der Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde erwog, der Beschwerdeführer setze sich, soweit seine Rügen überhaupt Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheids bildeten, nicht mit den entscheidenden Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, wonach keine Löschungsgründe geltend gemacht worden seien und das Verlustscheinregister auch keiner Korrektur bedürfe,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 5. Juni 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei der missbräuchlichen Art seiner Prozessführung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: